Neue Regelungen ab 2018 – Aufschläge für Zahlungsdienste werden verboten

Erstellt am: 26.10.2017
zuletzt geändert am: 26.10.2017

 

Mit Inkrafttreten der zweiten Zahlungsdiensterichtline der EU am 18. Januar 2018 dürfen auf die verschiedenen Zahlungsarten keine Sondergebühren mehr erhoben werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist die sogenannte Surcharge-Option noch erlaubt.

Die aktuelle Rechtslage

Die Praxis, Gebühren für bestimmte Zahlungsarten zu erheben, ist bei vielen Händlern Usus. Allerdings galt bereits schon jetzt eine Einschränkung: Mindestens eines der angebotenen Zahlungsmittel muss gebührenfrei sein (§ 312a, Abs. 4, BGB) und das vereinbarte Entgelt darf nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

EU-weites Surchargingverbot

Die Praxis für bestimmte bargeldlose Zahlungsmittel eine Gebühr vom Käufer zu verlangen, wird als Surcharging bezeichnet und ist im Online-Shop zum Beispiel bei der Zahlung per Kreditkarte üblich.

EU-weites Surchargingverbot

Wenn ab Januar 2018 die zweite Zahlungsdiensterichtlinie gilt, dann ist Surcharging in der ganzen EU verboten. Damit soll der unbare Binnenmarkt innerhalb Europas weiterentwickelt werden. Gleichzeitig reagiert die Richtlinie auf die Verwirrung, die die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedsstaaten bei den Käufern auslöste. Betroffen von der Neuregelung, die im BGB im neuen § 270a festgeschrieben wird sind SEPA-Überweisungen und -Lastschriften in Euro und Kartenzahlungen mit Debit- und Kreditkarten wie VISA oder Mastercard.

Ausnahme PayPal

Zwar ist die Nutzung von PayPal zum Teil ebenfalls mit Aufschlägen verbunden, hier greift nach Prognosen das Surcharging-Verbot allerdings nicht. Dies beschlossen Finanzausschuss und die Fraktionen. Online-Händler dürfen PayPal als Zahlungsdienst also höchstwahrscheinlich weiterhin mit Gebühren belegen. Ebenfalls ausgenommen sind sogenannte

Herausforderung für Shop-Betreiber!

Online-Shop-Betreiber müssen die neue Richtline rechtzeitig umsetzen. Dies erfordert eine entsprechende Änderung der AGB sowie eine Aktualisierung des Systems. Wer nach dem Stichtag noch Gebühren fordert, kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Dies gilt übrigens ebenso für Vergünstigungen oder finanzielle Anreize, die für bestimmte Zahlweisen Ermäßigungen gewährt werden. Auch das ist nicht mehr zulässig.Quelle: www.it-recht-kanzlei.de

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