Das Gesetz zur Online-Streitbeilegung – Verlinkungspflicht für Online-Shops

Erstellt am: 15.02.2018
zuletzt geändert am: 15.02.2018

 

Damit Streitfragen im Online-Handel schnell und ohne große Kosten für den Verbraucher beigelegt werden können, hat die EU zwei Richtlinien erlassen, die zur Streitbeilegung zwischen Online-Händlern und Verbrauchern angewendet erden können. Um dem Kunden im Falle einer Reklamation einen einfachen Zugang zur EU-Online-Streitbeilegung zu ermöglichen, müssen Händler auf ihrer Shop-Seite entsprechend verlinken.

Die EU-Richtlinien

Mit der ADR-Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung und der ODR-Verordnung zur Online Streitbeilegung stehen zwei Richtlinien zur Verfügung, die dem Verbraucher Möglichkeiten zur alternativen Streitbeilegung bieten.
  • Die ADR-Richtlinie regelt die Errichtung und Arbeit der deutschen Schlichtungsstellen
  • Die ODR-Verordnung regelt die Errichtung und Arbeit der europäischen Streitschlichtungs-Plattform (OS-Plattform)
Das Gesetz zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen ist seit 01. April 2016 in Kraft, seit 01. Februar 2017 sind neue Informationspflichten für den Online-Händler hinzugekommen. Online-Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern müssen in ihren AGB Angaben dazu machen, inwieweit sie an alternativen Streitbeilegungsverfahren freiwillig teilnehmen, bzw. dazu verpflichtet sind.

Der Link zur Schlichtungsstelle

Tipp: Auch wenn es keine Verpflichtung zur Teilnahme gibt oder der Online-Händler nicht teilnimmt, muss er den Verbraucher darüber informieren!

Der Link zur Schlichtungsstelle

Mit dem Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ gelangen die Verbraucher zur Schlichtungsstelle. Der Link zur OS-Plattform muss leicht zu finden sein, eine einheitliche Rechtsprechung hierzu gibt es nicht. Entscheidend neben der leichten Auffindbarkeit ist, dass es sich um einen anklickbaren Link-Text handelt, es reicht nicht aus, lediglich den Linktext anzugeben. Auf der sicheren Seite sind Online-Händler, wenn sie im Impressum oder in den AGB verlinken.Nutzt ein Online-Händler Marktplätze kann der Link entweder direkt in den Artikelbeschreibungen oder im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ (ebay) angegeben werden. Bei Amazon wird der Link standardmäßig unterhalb der Widerrufsbelehrung gesetzt, allerdings gilt diese Variante als nicht ausreichend und es empfiehlt sich, die Hinweise und Links ins Amazon Impressum aufzunehmen.

Achtung Abmahnung

Wie in vielen anderen Fällen auch, kann ein fehlender Link auf die OS-Plattform schnell zur Abmahnung führen, da es sich hierbei um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht handelt. Grundsätzlich empfiehlt es sich, die rechtlichen Grundlagen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen!

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