Werbung mit versichertem Versand
Erstellt am: 13.09.2019zuletzt geändert am: 13.09.2019
Bei Privatverkäufen trägt der Verkäufer, also der Online-Händler das Versandrisiko, zum Beispiel beim Verlust oder der Beschädigung einer Sendung. Dennoch werben Online-Händler zum Teil immer noch mit dem versicherten Versand und das ist abmahnfähig.
Wer trägt die Verantwortung
Das Risiko des Versandes und der ordnungsgemäßen Lieferung liegt bei Privatverkäufen laut § 474 BGB beim Verkäufer und das unabhängig davon, ob eine Ware als Briefsendung, Päckchen oder versichertes Paket an den Käufer verschickt wird. Im § 475, Abs. 1 BGB steht sogar ausdrücklich, dass abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Käufers nicht möglich sind. Der Vorteil liegt beim versicherten Versand also fast vollständig beim Verkäufer. Die Konsequenz: Die Werbung mit diesem nur scheinbaren Vorteil ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.
Werbung mit Selbstverständlichem als Abmahngrund
Werbung mit Tatsachen, die ohnehin selbstverständlich sind ist für den Käufer bzw. Verbraucher irreführend und deshalb nicht zulässig. Dies gilt beim versicherten Versand, aber auch bei vielen anderen Aspekten, wie das Rückgaberecht oder Gewährleistung. Diese gelten so oder so für alle Online-Shops von Rechts wegen. Abmahnfähig im Bezug auf den versicherten Versand ist dabei schon der alleinige Hinweis auf die Vorteile wie zum Beispiel der Passus:
Durch den versicherten Versand schützen Sie Ihre Lieferung vor Transportschäden und Verlust.
Übrigens betrifft die Abmahnfähigkeit nicht nur die Thematisierung des versicherten Versandes. Auch die Erwähnung unversicherter Versandmöglichkeiten gehört dazu, da suggeriert wird, dass dies dem Käufer Nachteile bringen kann.
Die Rechtsprechung ist eindeutig
Im Falle der Unzulässigkeit der Werbung mit versichertem Versand sind sich die Gerichte einig, sie gilt als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß wie zum Beispiel in den Urteilen des OLG Hamm (Urteil vom 22.11.201, Az.: I-4 U 98/11) oder des LG Frankenthal (Urteil vom 12.04.2013, Az.: 1 HK O 13/12).
Versichern ja – bewerben nein
Da der Vorteil des versicherten Versandes beim Händler liegt, sollte er diese Möglichkeit, sich vor finanziellen Verlusten zu schützen, durchaus nutzen. Beworben werden darf diese Versandart nicht, wer das jetzt noch auf seiner Webseite in möglicherweise werbender Form stehen hat, sollte den Passus besser entfernen, um keine Abmahnung zu riskieren.
Abmahnungs-Grund Werbung für sicheren Versand
Ein bekannter Abmahnverein mahnt aktuell wegen einer anderen Formulierung ab. Hier geht es um die Werbung für einen sicheren Versand, argumentiert wird, dass es sich dabei um eine über das Transportrikio handelt. Allerdings geht es bei dieser Formulierung lediglich um eine sichere Versandverpackung, die gewährleistet, dass die Ware unbeschädigt ankommt – ein echter Vorteil für den Käufer, der nicht gesetzlich definiert ist. Nach Auffassung der
it-recht-kanzlei.de ist der Erfolg dieser Abmahnaktion fraglich. Um Abmahnungen zu vermeiden, können Online-Händler dazu in Bezug stehende Formulierungen, Grafiken und Logos vorsichtshalber von der Shops-Seite entfernen, bis eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.Quelle:
sellercamp.de