Urteil: Newsletter Einwilligung kann unwirksam werden
Erstellt am: 10.03.2023zuletzt geändert am: 10.03.2023Einwilligung in den Versand von Newslettern kann durch Zeitablauf unwirksam werden, entschied das AG München (Urt. v. 14.2.2023 – 161 C 12736/22). Für den Versand von Newslettern ist eine ausdrückliche und informierte Einwilligung des Empfängers erforderlich. Wenn eine Einwilligung vier Jahre lang nicht genutzt wird und weitere Umstände dem Fortbestehen der Einwilligung entgegenstehen, kann die Wirksamkeit der Einwilligung entfallen.
Das Gericht kam zu dieser Entscheidung, als ein Kläger erfolglos versuchte, einen Newsletter-Versender anwaltlich abzumahnen und eine Unterlassungserklärung zu erhalten, weil er glaubte, dass seine Einwilligung in den Erhalt von E-Mails durch Zeitablauf erloschen sei und er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Der Kläger hatte 2015 einen Account bei der Beklagten erstellt und sich bereit erklärt, Newsletter-E-Mails zu erhalten, als er Mitglied eines Golfclubs war. Nachdem er 2017 aus diesem Club ausgetreten war, nutzte er weder seinen ursprünglichen Account bei der Beklagten noch erhielt er weitere Newsletter von ihr. Ende 2021 und Anfang 2022 erhielt der Kläger jedoch erneut Newsletter von der Beklagten. Das Gericht folgte der Auffassung des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei den E-Mails um Werbung handelte. Ob und ab wann eine einmal erteilte Einwilligung nicht mehr wirksam ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und bisher nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht jedoch im Grundsatz davon aus, dass eine Einwilligung grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf erlischt. Der BGH wendet sich also im Grundsatz gegen das Erlöschen einer Einwilligung mit Zeitablauf. Er schränkt dies jedoch insoweit ein, als dass dies jedenfalls für die dort streitgegenständliche Regelung gelte, die sich auf höchstens zwei Jahre nach Vertragsbeendigung beziehe. In diesem überschaubaren Zeitraum sei bei einem Verbraucher von seinem fortbestehenden Interesse an Information auszugehen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Einwilligung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gilt, ist in diesem konkreten Fall nicht mehr von einem Fortbestehen der Einwilligung des Klägers auszugehen. Das Gericht berücksichtigte, dass die Einwilligung des Klägers in den Erhalt von werblichen E-Mails an seine Mitgliedschaft in einem Golfclub gebunden war. Nach Austritt aus diesem Club durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Einwilligung fortbestand. Stattdessen hätte sie sich erkundigen müssen, ob dies noch der Fall war.
(Quelle: https://shopbetreiber-blog.de/2023/03/09/ag-muenchen-einwilligung-in-newsletterversand-kann-durch-zeitablauf-unwirksam-werden/)