Neues Urteil zur Grundpreisangabe
Erstellt am: 24.05.2020zuletzt geändert am: 24.05.2020
Das Oberlandesgericht Hamburg hat ein neues Urteil zur Grundpreisangabe laut Preisangabenverordnung gefällt. Das könnte zur Entspannung für Online-Händler sorgen, die bislang von Abmahnungen für die falsche Positionierung des Grundpreises bedroht waren.
Die Grundpreisangabe nach PAngV
In der Preisangabenverordnung wird geregelt, dass die Angabe des Gesamtpreises einer Ware nicht ausreicht, wenn es sich dabei um Produkte handelt, die per Mengeneinheit verkauft werden. Dies gilt grundsätzlich beim Handel mit Endverbrauchern. Werden Waren in Mengeneinheiten wie Liter, Kilogramm, lfd. Meter oder Quadratmeter verkauft, muss auch der bezogene Preis genannt werden und das in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises. Halten sich Händler nicht an die Vorgabe der PAngV können sie abgemahnt werden. Von dieser Regelung – die im Online-Shop ebenso wie im stationären Handel gilt, gibt es einige Ausnahmen. So muss der Grundpreis in folgenden Fällen nicht angegeben werden:
- Kleinstpackungen unter 10 g bzw. 10 ml
- Dekorative Kosmetik
- Kau- und Schnupftabak bis 25 g
- Parfums und Duftwasser
Ausnahmen gelten auch für kleine Direktvermarkter, in kleinen Einzelhandelsgeschäften oder für Getränke- und Verpflegungsautomaten.
Deutschland strenger als die EU
Laut deutscher Rechtslage muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises einer Ware angegeben werden. Dies besagt die Preisangabenverordnung (PAngV). Zugrunde liegt dieser Verbraucherschutzrichtlinie eine EU-Richtlinie, die allerdings etwas weniger strenge Vorgaben macht. Laut UPG-Richtlinie 2005/29/EG muss der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Zur Position in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises werden hier keine Vorschriften gemacht. Mit dem Urteil folgt das OLG Hamburg dem Landgericht, das in erster Instanz ebenfalls der Meinung war, dass PAngV und EU-Richtlinie an dieser Stelle nicht der gleichen Linie folgen.
Wohin mit dem Grundpreis?
Die Preisangabenverordnung muss in Folge des Urteils nach den Regeln der EU-Richtlinie ausgelegt werden – dass die dortigen Anforderungen überschritten werden wie im Fall der Grundpreisanordnung ist demnach nicht nötig und die Angabe an einer anderen Stelle nicht abmahnfähig. Allerdings bleibt offen, was mit der Anforderung „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ gemeint ist. Online-Händler tun deshalb gut daran, den Grundpreis wie bisher verlangt in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Welche Varianten rechtskonform sind, werden erst weitere Urteile und Entscheidungen ergeben.