Neues Gewährleistungsrecht: Mehrkosten für (Online-)Händler
Erstellt am: 22.05.2017zuletzt geändert am: 22.05.2017
Kürzlich hat der Gesetzgeber ein neues Gesetz verabschiedet, mit dem eine Erweiterung des bestehenden Gewährleistungsrechts bewirkt werden soll. Dieses könnte stationären ebenso wie Onlinehändlern deutliche Mehrkosten im After-Sales-Service bescheren.
Folgen des Einbaus von mangelhafter Sachen
Man stelle sich diese Situation vor: Ein Kunde bestellt im Internet ein neues Display für sein Smartphone und lässt dieses von einem Fachmann in sein Gerät einbauen. Beim Gerätetest stellt sich heraus, dass das Display defekt ist. Nun sind nicht nur die Kosten für den Einbau umsonst gewesen, sondern es fallen neuerliche Kosten für den Ausbau des Bildschirms aus. Der neue § 439 Abs. 3 BGB regelt nun, dass der Verkäufer die Kosten für den Ausbau des defekten Displays sowie den Einbau des neuen oder reparierten zu tragen hat. Konkret heißt es im Wortlaut:
„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.“
Erweiterung der Mängelhaftung auch im B2B-Geschäft
Bereits vor fünf Jahren erging in einem Fall ein BGH-Urteil, in dem es um das Entfernen mangelhafter Fliesen ging. Diese Entscheidung wurde mit der Gesetzesänderung umgesetzt – allerdings auch deutlich erweitert. Während der BGH damals nämlich entschieden hatte, dass ein solches Recht nur für Verbraucher bestehe, gilt der neue Paragraf nun analog für das Verhältnis zwischen zwei Händlern.Dies bedeutet: Reklamiert ein Endkunde beim Händler entsprechende Kosten für den Ein- und Ausbau defekter Ware, so kann der Händler diese wiederum von seinem Großhändler einfordern, sofern der Mangel bereits von Anfang an bestanden hat. Dies lässt sich im Prinzip über die gesamte Lieferkette fortsetzen (z. B. zwischen Großhändler und Hersteller). Dieses Recht, den Rückgriff auf die gesamte Lieferkette zu erstrecken, wird zukünftig in § 445a BGB verankert. Allerdings besteht es nur bis zur Verjährung der Ansprüche, nämlich bis zu zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
Folgen für Onlinehändler
Onlinehändler sollten ihr Sortiment jetzt prüfen: Enthält es Waren, die für den Einbau in andere Gegenstände gedacht oder geeignet sind (z. B. Elektronik- oder Fahrzeug-Ersatzteile, Bodenbeläge; Elektro-Einbaugeräte)? Ist dies der Fall, sollten sie diesen Faktor in ihre Preiskalkulation einbeziehen. Nur so können sie verhindern, dass ungeplante After-Sales-Kosten ihre Gewinne zu stark schmälern.Quelle:
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