Einwilligung im E-Mail-Marketing – Häkchen allein reicht nicht aus
Erstellt am: 12.10.2018zuletzt geändert am: 12.10.2018
E-Mail-Marketing ohne Einwilligung des Empfängers ist grundsätzlich verboten. Das Landgericht München I hat sich mit dem Fall befasst, ob die Zustimmung per Opt-Out zulässig ist und kam zu einem Ergebnis, das sicher nicht überraschend ist.
Einwilligung per voreingestelltem Häkchen?
Im konkreten Fall hatte ein Händler innerhalb des Bestellvorgangs folgende mit einem Häkchen vorausgewählte Erklärung angezeigt:
Ja, beraten Sie mich per E-Mail zu Produkten von …, senden Sie mir wertvolle Tipps … und aktuelle Rabattaktionen … zu.
Der Kunde hatte die Möglichkeit dem zu widersprechen, allerdings nur per Opt-Out. Um keine Einwilligung zu geben, musste der Kunde das Häkchen entfernen. Für das LG München I stellte diese Verfahrensweise keine wirksame Einwilligung vor.
Die Begründung des Gerichts
Im Urteil vom 4.6.2018, 4 HK O 8135/17 begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung von einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten abhängt. Davon ist nur auszugehen, wenn der Adressat eine Opt-In-Erklärung vornimmt, also selbständig den Haken an der entsprechenden Stelle setzt. Die eingesetzte Opt-Out-Lösung stelle deshalb eine „unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.
Keine Ausnahmeregelung
Im genannten Paragraphen des UWG ist eine Ausnahme der Regelung zur E-Mail-Werbung enthalten. Diese besagt, dass die Werbung dann keine Belästigung darstellt, wenn „…der Unternehmer die E-Mail im Rahmen des Verkaufs einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat.“ Gerade im verhandelten Fall kam es nämlich nicht zu einem Kaufvertrag, der Kunde hat zwar ein Kundenkonto angelegt, den Kaufvorgang jedoch abgebrochen. In diesem Fall kam zusätzlich hinzu, dass der Seitenbetreiber keine E-Mail-Adresse angegeben hat, bei der der Kunde Widerruf einlegen konnte.
Vorsicht E-Mail-Werbung!
Im Zusammenhang mit diesem Urteil gibt es weitere gerichtliche Entscheidungen. So stufte der Bundesgerichthof einen Fall der Kundenzufriedenheitsbefragung als Werbung ein, gleiches gilt laut Landgericht Frankfurt am Main die Zusendung von Gutschein-Codes per ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers.Neu sind diese Erkenntnisse nicht, dienen aber dazu, dem Online-Shop-Betreiber noch einmal mehr die Brisanz der Thematik vor Augen zu halten.Quelle:
wettbewerbszentrale.de