Testimonials Teil 1 – Rechtliches und Verbote

Erstellt am: 24.09.2019
zuletzt geändert am: 24.09.2019

 

Positive Bewertungen eines Produkts oder eines Online-Shops sind gerade für zögernde Online-Shopper ein wichtiges Entscheidungskriterium. Gerade bei Testimonials müssen Online-Händler vieles Beachten, um rechtssicher zu werben.

Testimonials – Werbebotschaften mit positiven Bewertungen

Vom Testimonial spricht man, wenn eine Werbebotschaft öffentlich verbreitet wird, zum Beispiel in Anzeigen und Prospekten, aber auch auf Blogs, Social Media Plattformen oder im Online-Shop selbst. Meist wird damit ein bestimmtes Produkt beworben. Eingesetzt werden Prominente, Unbekannte oder auch Avatare. Wichtiger Grundsatz: Die Bewertungen müssen echt sein, gekaufte oder gefälschte Testimonials sind wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig,

Rechtliches zum Testimonial

Testimonials sollen Kunden die Kaufentscheidung erleichtern, verboten ist dabei, sie mit Fälschungen hinters Licht zu führen, zum Beispiel indem der Werbeaspekt verschleiert wird. Dies gilt als unzulässige Schleichwerbung. Konkret verboten sind deshalb:
  • Astroturfing – Das Posten von gefakten Produktempfehlungen in Foren oder auf Bewertungsportalen
  • Erkaufte Kundenrezensionen – Gegenleistungen für positive Bewertungen, soweit dies nicht gekennzeichnet ist
Die Werbung mit gekauften Testimonials erfüllt außerdem den Tatbestand der Irreführung nach § 5, Abs. 1, Nr. 1. UWG, denn sie zeichnen ein falsches und übertrieben positives Bild eines Produktes oder Shops.

Einwilligung muss eingeholt werden

Persönlich und authentisch wirkt eine Werbung mit Testimonials erst dann, wenn der Fürsprecher für ein Produkt auch als „echte“ Person identifiziert werden kann, in der Regel erfolgt das durch Namensnennung. Allein aus Gründen des Datenschutzes muss dazu vorher die Einwilligung des Testimonial-Gebers eingeholt werden. Eine gesonderte Erlaubnis ist für das zusätzliche Veröffentlichen eines Fotos erforderlich.In diesem Zusammenhang spielt auch die ausdrückliche Einwilligung des Kunden (idealerweise per Double Opt-In) zur Kontaktaufnahme eine Rolle. Nur wenn diese überhaupt vorhanden ist, darf der Kunde angesprochen und  um ein Testimonial gebeten werden.

Abmahngefahr durch unzulässige Werbung

Verbraucherschutz und Wettbewerbsverbände können nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG Abmahnungen aussprechen, wenn mit Testimonials unzulässig geworben wird. Auch Mitbewerber können einschreiten, zum Beispiel mit der Forderung nach Beseitigung und Unterlassung sowie Schadensersatzforderungen.Quelle: www.startupakademie.de

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