Das neue Verpackungsgesetz – Herausforderung für Online-Shops
Erstellt am: 14.11.2017zuletzt geändert am: 14.11.2017
Am 01. Januar 2019 ist es soweit: Das neue Verpackungsgesetz löst die jetzige Verordnung ab. Damit kommen auf Online-Händler einige neue Herausforderungen und Verpflichtungen zu wie zum Beispiel die Beteiligungs- oder Registrierungspflicht.
Worum geht es?
Durch das neue Gesetz sollen alle Unternehmen, die Verpackungen und Füllmaterial in Umlauf bringen auch für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich werden. Verpackungsabfälle sollen besser recycelt werden, ebenso ist eine stärkere Kontrolle geplant, die die Umsetzung der neuen Verordnung gewährleisten soll. Dies wird durch eine zentrale Meldestelle umgesetzt, bei der sich Online-Händler registrieren lassen müssen und zwar bevor Verpackungen in Umlauf gebracht werden.
Die neuen Pflichten
Mit dem Gesetz kommen neue Pflichten für den Online-Shop, wer diese nicht erfüllt und sich nicht registriert, unterliegt ab Inkrafttreten automatisch einem Betriebsverbot. Das gilt auch für ganz kleine Online-Shops, bei denen nur geringe Mengen an Verpackungen anfallen.
Die Registrierungspflicht
Wer Verpackungen produziert, ausliefert oder verkauft, muss sich ab 2019 bei der neuen Zentralstelle registrieren. Die Meldung ist vermutlich bereits ab Sommer 2018 möglich. Die Registrierungsstelle veröffentlicht alle gemeldeten Händler, so lässt sich leicht überprüfen, ob das verwendete Material ordnungsgemäß registriert ist.
Die Systembeteiligungspflicht
Hersteller und Vertreiber von Verpackungen müssen am dualen System teilnehmen, das bundesweit Rücknahme, Sortierung und Recycling übernimmt. Mögliche Anbieter sind zum Beispiel der Grüne Punkt, die ELS Europäische Lizensierungssysteme GmbH oder die BellandVision GmbH.
Datenmeldung
Händler und Hersteller von Verpackungen müssen alle Daten nicht nur ans Duale System, sondern auch die Zentrale Stelle übermitteln. Neu ist, dass nun auch die Registrierungsnummer angegeben werden muss.
Vollständigkeitserklärung
Gemäß VerpackG müssen Vollständigkeitserklärungen jährlich zum 15. Mai inklusive der Prüfberichte bei der zentralen Stelle statt wie bisher bei der Industrie- und Handelskammer elektronisch gemeldet werden.Online-Händler sollten das neue Gesetz ernst nehmen! Wer gegen die neuen Vorschriften verstößt, muss sonst mit einer empfindlichen Geldbuße rechnen.