Rechtssichere Rabattaktionen im Online-Shop
Erstellt am: 28.02.2018zuletzt geändert am: 28.02.2018
Rabattaktionen sind beliebte Maßnahmen, um Saisongeschäfte anzukurbeln, Bestandskunden zu reaktivieren oder Neukunden zu gewinnen. Rechtlich ist für Shop-Betreiber Verschiedenes zu beachten.
Der Grundsatz der Preisgestaltungsfreiheit
Online-Händler dürfen ihre Preise mit wenigen Ausnahmen (zum Beispiel der Buchpreisbindung) selbst festlegen. Allerdings gibt es hierfür Regeln und Grenzen, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, § 5) und dem Telemediengesetz (TMG) definiert sind.
§ 5 UWG
Dieser Paragraph befasst sich mit der Problematik der Irreführung. Wird mit Preisnachlässen – denn nicht anders sind Rabatte – gewoben, dann müssen Rabattbedingungen und der Grund für den Preisnachlass für den Kunden nachvollziehbar sein. Ebenfalls als Irreführung gilt es, wenn wichtige Informationen fehlen, die für die Kaufentscheidung relevant sein können.
Verbot von Lockangeboten
Werden einige Waren als besonders günstig herausgestellt, diese aber nicht gesondert gekennzeichnet gilt das als irreführend und wettbewerbswidrig, wenn es diese Waren im Shop gar nicht oder nur in sehr geringer Anzahl gibt. Bei Rabattaktionen für bestimmte Artikel muss der Online-Händler diese also auch in einer ausreichenden Menge vorrätig haben, um die Nachfrage decken zu können.Auch der Zusatz „Solange der Vorrat reicht“ entbindet den Händler nicht von dieser Verpflichtung!
§ 6 Telemediengesetz
Angebote wie Preisnachlässe oder Geschenke müssen inklusive der Bedingungen klar gekennzeichnet und für den Käufer verständlich sein. Der Kunde muss also erkennen können, dass es sich hierbei um eine Maßnahme handelt, die der Verkaufsförderung dient und sich leicht über die Rabattbedingungen informieren können - idealerweise sind diese direkt dort aufgeführt, wo auch der Rabatt beworben wird, mindestens muss jedoch auf die Konditionen deutlich erkennbar verlinkt sein.
Die Rabattbedingungen – das muss der Kunde wissen
Folgende Informationen müssen dem Kunden mindestens zugänglich sein und zwar vor dem Kauf des Produktes über die Rabattaktion:
- Rabatthöhe und Einlösewert bei Gutscheinen
- Zeitraum der Aktion
- In die Aktion ein- bzw. davon ausgeschlossene Waren
- Beschränkungen der Teilnehmer (zum Beispiel nur Neu- oder auch Bestandskunden)
- Mögliche Abnahmemengenbegrenzungen
- Möglichkeit der Kombination mit anderen Rabattaktionen
Achtung: Welche Angaben der Händler machen muss, hängt von der einzelnen Rabattaktion ab. Als Grundsatz gilt, dass die Informationen wahr, verständlich und leicht zugänglich sind.