Achtung Falle – Firmennamen ohne Firma

Erstellt am: 05.12.2019
zuletzt geändert am: 05.12.2019

 

Online-Händler, die sich im Impressum oder in Werbemaßnahmen als Firma bezeichnen, ohne eine zu sein, laufen Gefahr, wegen Irreführung abgemahnt zu werden. Denn rechtlich gilt: Nur wer wirklich eine Firma ist, darf sich auch so bezeichnen.

Ein Online-Händler muss nicht Kaufmann sein

Für kleine Online-Händler ist die bevorzugte Rechtsform Einzelunternehmer bzw. Gewerbetreibender oder auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehört zu den üblichen Rechtsformen. Für beide Varianten ist ein Eintrag ins Handelsregister nicht notwendig – allerdings führen diese Online-Händler dann auch keine Firma im juristischen Sinne. Ein Handelsregistereintrag als eingetragener Kaufmann (e. K.) wird erst ab einem Umsatz von mehr als 250.000 Euro oder dann, wenn mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt werden, zur Pflicht.

Die Firma von Rechts wegen

Laut § 17, Absatz 1 HGB muss die Leitung einer Firma durch einen Kaufmann erfolgen. Die Firmenbezeichnung ist der Name, unter der der Kaufmann im juristischen und geschäftlichen Sinn agiert. Dies bedeutet also, nur wer als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, darf sich auch Firmenbesitzer nennen.

Und wo ist das Problem?

Die Bezeichnung Firma führt bei Kunden, Lieferanten oder Mitbewerbern zu einer Einschätzung der Unternehmensgröße, die faktisch – zum Beispiel beim Kleinunternehmer mit Online-Shop – nicht zutrifft. In diesem Fall kann er insbesondere Kunden und potentielle Käufer in die Irre führen. Das wiederum berührt den § 5, Abs. 1, Nr. 3 des UWG – und Abmahner nutzen diesen Umstand aus. Sie mahnen Online-Händler ab, die sich als Firma bezeichnen, obwohl sie als Rechtsform Einzelunternehmen gewählt haben.

Keine Firma ohne Handelsgewerbe

Online-Händler ohne Handelsregistereintrag, bzw. Kleinunternehmer nach § 19, Abs. 1, UstG sollten den Begriff Firma vorsichtig oder besser gar nicht verwenden. Gerade aufgrund der aktuell aktiven Abmahnungen in diesem Bereich sollte Bezeichnung als Firma insbesondere im Impressum gar nicht verwendet werden, auch auf Visitenkarten, in der Werbung oder in E-Mails ist die Verwendung kritisch und kann zu unnötigem Ärger führen.Erlaubt ist allerdings eine Geschäftsbezeichnung, die dem Namen des Shop-Inhabers als Einzelunternehmer vorangestellt wird. Dies „Fantasiebezeichnung“ ist nicht ins Register eingetragen, darf jedoch verwendet werden, solange sie nicht anderweitig geschützt ist. Quelle: existenzgründer.de

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