Urheberschutz für Grafiken vom Computer?

Erstellt am: 13.09.2020
zuletzt geändert am: 13.09.2020

 

Viele Online-Shops nutzen Grafiken, die am PC erstellt wurden für die Produktabbildung. Das Berliner Kammergericht hat sich bereits im Januar 2020 damit beschäftigt, ob auch für computergenerierte Abbildungen ein Urheberschutz gilt.

Worum geht es?

In Online-Händler, der in seinem Shop computergenerierte Produktbilder verwendete wurde darauf verklagt, die komplett softwareerstellten Grafiken vom Shop zu entfernen. Dabei trat die Frage auf, ob solch eine Klage überhaupt auf Grundlage des UrhG möglich ist, da computergenerierte Bilder nur teilweise unter das Urheberrecht fallen.

Sind Computergrafiken schutzfähig nach UrhG?

Das Urheberrechtsgesetz fordert für Bilder oder Grafiken, die einen Schutz nach § 2 Abs. 1, 2 UrhG eine sogenannte Schöpfungshöhe, mindestens muss nach § 72 UrhG bei der Erstellung jedoch ein Mindestmaß an eigener Leistung eingebracht worden sein. Für komplett am PC mittels CAD-Software, Computeranimation oder Foto-Composing erzeugte Bilder kann diese Leistung jedoch nicht anerkannt werden. Schon im Jahr 2017 hat das LG Berlin in einem Urteil (20.6.2017, Az. 16 O 59/16) festgestellt, dass ein einfaches Lichtbild nicht die erforderlichen Schutzparameter mit sich bringt. Das KG Berlin folgte dem nun mit dem Urteil vom 16.01.2020, AZ. 2 U 12/16, Kart. in Bezug auf die computeranimierte Abbildung.

So entschied das Kammergericht Berlin

Die Richter am KG Berlin entschieden, dass komplett am PC erstellte Abbildungen nach UrhG nicht schutzfähig sind, da sie weder den Aspekt der Schöpfungshöhe als künstlerisches Werk erfüllen, noch die Anforderung an Eigenleistung. Die betreffenden Grafiken seien nicht mehr als zusammengesetzte Flächen und Körper. Da die Abbildungen als Produktbilder zur Werbung beauftragt wurden, entfalle auch der wissenschaftliche oder technische Kontext. Laut § 72 UrhG kommt es weniger auf das Ergebnis als viel mehr auf den Schaffensprozess an – und der sei in diesem Fall nicht gegeben. DAs gilt sogar dann, wenn das Ergebnis so naturgetreu sei, dass es fast wie eine Fotografie wirkt.Quelle: kvlegal.de

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