Erinnerungsmail bei Kaufabbruch

Erstellt am: 17.05.2019
zuletzt geändert am: 17.05.2019

 

Ein Kaufabbruch im Online-Shop kann viele Gründe haben, die Online-Händler schnellstens beheben sollten. Doch auch wenn der Kunde den Shop verlassen hat, ist es noch nicht zu spät. Wenn alle Voraussetzungen stimmen, kann er mit einer Erinnerungsmail eventuell doch noch zum Kaufabschluss bewegt werden.

Grundsätzlich gilt: Erinnerungsmails sind Werbung

Auch eine Erinnerungsmail an einen nicht abgeschlossenen Kauf wird als Werbung eingestuft, denn sie entspricht der Definition, dass jede Aktion eines Unternehmers, die den Verkauf fördern soll als Werbemaßnahme zählt. Und für jede Art von Werbung per E-Mail gilt: Sie darf nicht ungefragt an den Kunden verschickt werden. Dies kann im schlimmsten Fall zu einer Abmahnung führen.

Nur mit ausdrücklicher Zustimmung

Online-Händler dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Werbemails – also auch Erinnerungsmails – an ihre Kunden schicken. Der Empfänger muss dem Erhalt ausdrücklich zugestimmt haben. Die sicherste Variante, um diese Zustimmung einzuholen ist das Double-Opt-In-Verfahren. Dabei muss der Kunde nicht nur per Klick auf der Seite, sondern zusätzlich über die Bestätigung eines Links, den er per E-Mail erhält, zustimmen. Liegt so eine Einwilligung nachweislich vor, dürfen auch Mails, die an einen abgebrochenen Kaufvorgang erinnern, verschickt werden.

Ausnahme Bestandskunde

Ohne weitere Einwilligung dürfen Erinnerungsmails an Bestandskunden verschickt werden, die bereits ihre E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Einkauf im Shop angegeben haben. Weiterhin muss es sich bei der Ware aus dem Kaufabbruch um ein Produkt handeln, dass dem bereits gekauften mindestens ähnelt. Hat der Kunde dem Empfang von E-Mails durch den Online-Shop bereits widersprochen, ist ein Versand nicht zulässig.Wichtig: Ist nur ein Kundenkonto eröffnet, aber noch keine Bestellung getätigt worden, gilt diese Ausnahme nicht!

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