Abmahngefahr: Wenn Produktfotos über den Lieferumfang täuschen

Erstellt am: 09.12.2016
zuletzt geändert am: 09.12.2016

 

Internetnutzer werden binnen kürzester Zeit mit Unmengen von Detailinformationen versorgt. Dies hat im Laufe der Zeit dazu geführt, dass eigentlich wichtige Informationen nur noch ausschnittsweise wahrgenommen werden. Problematisch wird dies, wenn ein Produktfoto einen größeren Lieferumfang zeigt als die Produktbeschreibung enthält und dadurch falsche Erwartungen geweckt werden. Dieser Umstand kann abmahnfähig sein.

Täuschung über Lieferumfang: Irreführende geschäftliche Handlung

In einem Fall, der vor dem Landgericht Arnsberg verhandelt wurde, mahnte ein Wettbewerber einen Amazon-Händler ab. Er hatte einen Sonnenschirm angeboten. Das Produktfoto enthielt zusätzlich einen Ständer und Betonplatten zur Beschwerung. Die Platten waren allerdings im Lieferumfang nicht enthalten. Der Händler stellte dies zwar in seiner Produktbeschreibung klar, hatte aber durch die technischen Gegebenheiten der Amazon-Verkäuferplattform keine Möglichkeit, einen Hinweis am Bild anzubringen.Die Richter gaben dem Abmahner recht (Urteil vom 5. März 2015, Az. 8 O 10/15). Da Internetuser oft nur flüchtig über die Angebote lesen, muss ein Produktfoto, das als Blickfang verwendet wird, den tatsächlichen Lieferumfang zeigen. Falls auf dem Foto zusätzliche, nicht zum Lieferumfang gehörende Gegenstände abgebildet sind, muss der Nutzer in Bildnähe darauf hingewiesen werden. Ein Hinweis in der Produktbeschreibung reicht dafür nicht aus.

Problem bei Amazon: Produktfoto kann nicht geändert werden

Besonders betroffen sind von dieser Problematik Amazon-Händler. Hängen sie sich an ein bestehendes Angebot mit derselben EAN oder GTIN an, so können sie das Produktfoto nicht beeinflussen. Der ursprüngliche Ersteller des Angebots legt das verwendete Produktfoto fest. Für Amazon-Händler gelten deshalb zur Sicherheit folgende Regeln:
  • Prüfen Sie vor dem Anhängen an ein bestehendes Angebot stets, ob das verwendete Produktfoto mit Ihrem angebotenen Lieferumfang übereinstimmt oder ein entsprechender Hinweis am Bild vorhanden ist.
  • Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie den Verkauf dieses Produkts über die Plattform einstellen und auf andere Verkaufskanäle zurückgreifen.
  • Kontrollieren Sie auch Ihre Angebote in Ihrem eigenen Onlineshop oder bei anderen Plattformen wie eBay auf die Rechtskonformität der Produktfotos. Einen eBay-Händler, ebenfalls von Sonnenschirmen, traf eine ähnliche Abmahnung – auch hier erhielt der Abmahnende Recht (Urteil des LG Arnsberg vom 16. Juli 2015, Az. I-8 O 47/15).
Quelle: netzaktiv.de

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