Mal wieder DSGVO –Urteil des LG Bochum

Erstellt am: 04.11.2018
zuletzt geändert am: 14.02.2024

Mit der Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 befürchteten Webseitenbetreiber und Online-Händler eine neue Abmahnwelle aufgrund fehlerhafter Angaben auf der Webseite, insbesondere in der Datenschutzerklärung. Das Abmahngewitter blieb glücklicherweise aus, dennoch ist die Unsicherheit groß. Das Landgericht Bochum hat dazu bereits im August eine Entscheidung getroffen.

Das Urteil aus Bochum

Ein Webseitenbetreiber mahnte einen Mitbewerber wegen Fehler in der Datenschutzerklärung ab, bemängelt wurden:
  • Die fehlende Angabe von Name und Kontaktadresse des Verantwortlichen
  • Fehlende Angaben zur Speicherdauer der personenbezogenen Daten
  • Fehlender Hinweis auf Berichtigungs- bzw. Löschungsrecht
  • Fehlender Hinweis auf Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde.
Begründet wurde die Abmahnung mit dem Art. 13 DSGVO, in dem eine umfassende Aufklärung des Kunden über den Umgang mit personenbezogenen Daten erfolgen muss. Die Angelegenheit ging vor Gericht (AZ I-12 O 85/18). Geklärt werden musste die Frage, inwieweit Mitbewerber bei diesem Tatbestand tatsächlich Ansprüche an Mitbewerber stellen können. Das LG Bochum entschied auf Basis des Art 77 ff DSGVO. Dort ist festgelegt, dass Verletzungen der DSGVO von über Verbände, Organisationen oder Vereinigungen abgemahnt werden können, nicht aber von Mitbewerbern selbst, denn diese gehören nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen im Sinne der DSGVO.
 

Die Rechtsprechung bleibt unklar

Im September 2018 entschied das Landgericht Würzburg, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung plus fehlender Verschlüsselung der Webseite für eine Abmahnung ausreichend sei. Damit flammte die Diskussion um die DSGVO erneut auf. Experten kritisierten das Urteil und merkten an, dass das Gericht wichtige Aspekte unter den Tisch hätte fallen lassen. Gerade die unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte zeigen, wie unklar und umstritten die Auslegung der neuen Verordnung zum Datenschutz nach wie vor ist. Mit seiner Entscheidung folgt das LG Bochum der weitgehend vorherrschenden Meinung, die weitere Entwicklung der Thematik bleibt dennoch offen. Nach wie vor gilt: Webseitenbetreiber und Online-Händler sollten die Datenschutzerklärung rechtskonform anpassen und auch für die geforderte Verschlüsselung sorgen. Damit sind sie was Abmahnungen betrifft, zumindest in dieser Hinsicht auf der sicheren Seite.

Quelle: https://www.justiv.nrw.de

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