Impressumspflichten im Online-Shop – Wer ist verantwortlich?
Erstellt am: 07.11.2019zuletzt geändert am: 07.11.2019
Auf vielen Webseiten findet sich im Impressum die Angabe des „Verantwortlichen i. S. d. § 55, Abs. 2 RStV“. Doch gilt diese erweiterte Impressumspflicht auch für den Online-Shop. Wie oft in rechtlichen Fragen heißt es hier: Es kommt darauf an!
Die Impressumspflicht
Im § 5 des Telemediengesetzes (TMG) ist festgelegt, dass jede gewerbliche Webseite auch ein Impressum enthalten muss, in dem verschiedene Angaben verpflichtend zu finden sein müssen. Maßgeblich ist also die Art der Nutzung der Webseite. Das rechtskonforme Impressum muss folgende Informationen enthalten:
- Seitenbetreiber mit Vor- und Zuname und Anschrift
- Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse, Telefon- und ggfs. Faxnummer
- Rechtsform
- Unternehmensvertreter
- Registereintrag und USt-ID (soweit vorhanden)
Das Impressum muss leicht erkennbar und gut zugänglich auf der Webseite zu finden sein, ideal ist ein eigener Menüpunkt in der Navigation oder im Footer der Seite.Zusätzliche Angaben zur Impressumspflicht macht der § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Die dort enthaltene Vorschrift bezieht sich dabei nicht auf den Seitenbetreiber bzw. die Nutzung (privat/ geschäftlich), sondern die Inhalte des Internetauftritts.
Verantwortlicher i. S. d. § 55, Abs. 2 RStV
Der Paragraf aus dem Rundfunkstaatsvertrag greift dann, wenn auf der Internetseite regelmäßig journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden, die zur (öffentlichen) Meinungsbildung der Seitenbesucher beitragen können. In der Praxis ist schwer pauschal zu beurteilen, wann ein Text diese Bedingungen erfüllt. Anhaltspunkte, ob zum Beispiel die Veröffentlichungen in einem an den Online-Shop angehängten Blog oder Ratgeber-Texte zum Produktsortiment unter den Passus fallen, können folgende Aspekte bieten:
- Thematische Relevanz: Der Inhalt muss ein gesellschaftliches Interesse wecken.
- Publizistische Qualität: Die Texte müssen so geschrieben sein, dass sich Leser eine Meinung zum Thema bilden können.
Was sind journalistisch-redaktionelle Texte?
Berücksichtigt man die oben genannten Kriterien, werden nur wenige Inhalte im Online-Shop unter diese Kriterien fallen, da es sich dort in der Regel nicht um gesellschaftlich relevante Themen, sondern meist um die angebotenen Produkte dreht. Auf keinen Fall als journalistisch-redaktionelles Angebot werden mittlerweile sogenannte „Maßnahmen der kommerziellen Kommunikation“ wie Werbetexte oder Angebotspräsentationen, also Artikelbeschreibungen. Eine Ausnahme können Advertorials darstellen, die unter einem – möglicherweise gesellschaftlich relevanten Aufhänger – eine Dienstleistung oder ein Produkt bewerben.
Die Zusatzangabe kann nicht schaden
Sind Online-Händler sich unsicher, ob die Inhalte im Blog oder auf der Webseite unter die Rechtsgrundlage des RStV fallen, schadet es nicht, die erweiterte Impressumspflicht zu berücksichtigen und zusätzlich zu den Grundangaben mit anzugeben.