Abmahnung von DSGVO-Verstößen – Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg
Erstellt am: 11.11.2018zuletzt geändert am: 11.11.2018
Das Hin und Her um die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen hört nicht auf. Im August befand das
LG Bochum, dass nur Verbände, Organisationen und Vereinigungen zur Abmahnung berechtigt wären, das LG Würzburg entschied entgegengesetzt und gab einem Mitbewerber Recht. Nun gibt es ein weiteres Urteil des LG Hamburg, das einen Mittelweg einschlägt.
Die Gerichtsurteile im Überblick
- LG Würzburg: Eine fehlende Datenschutzerklärung auf der Webseite oder im Online-Shop stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der von Konkurrenten abgemahnt werden kann.
- LG Bochum: Datenschutzverstöße sind nicht abmahnbar.
- OLG Hamburg: Verstöße sind abmahnbar, es entscheidet jeweils der konkrete Einzelfall.
Erste Entscheidung eines OLG zur DSGVO
Mit dem Urteil vom 25.10.2018 (3U 66/17) wird jeder Verstoß gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung zur Einzelfallentscheidung. Das OLG Hamburg ist der Meinung, dass bei jedem Verstoß die jeweilige Norm der DSGVO daraufhin geprüft werden muss, ob sie eine Regelung zum Marktverhalten enthält. Ist dies der Fall können auch Mitbewerber nach § 3a UWG ihre Konkurrenten abmahnen. Für die Nutzung von Daten zu Werbezwecken gilt dies bereits jetzt. In dem noch nicht veröffentlichten Urteil heißt es
Die Klägerin ist aber auch unter der Geltung der DS-GVO klagebefugt. Der Senat ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht der Ansicht, dass die DS-GVO ein abgeschlossenes Sanktionssystem enthält, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausschlösse.
Auswirkungen auf die Praxis
Setzt sich diese Praxis durch, bleibt jeder mögliche Verstoß in seinen Konsequenzen solange unklar, bis er vor Gericht geht und dieses eine Entscheidung trifft. Rechtsexperten gehen davon aus, dass dieses Vorgehen zum Standard wird. Das bedeutet zwar keine grundsätzliche Entwarnung hinsichtlich möglicher Abmahnungen zur DSGVO, verringert jedoch das Risiko einer Abmahnwelle wegen jedem kleinsten Verstoß gegen die Verordnung.Auch wenn die Entscheidungen aus Würzburg und Hamburg die Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO bestätigen, bleibt das Thema umstritten. Dies betrifft insbesondere die Auslegung des Art. 80 DSGVO, nach der Rechtsbehelfe anderer Rechtsquellen – einschließlich des UWG – nicht anwendbar sind.