Superpreis bei eBay – Abmahnung für Buchverkäufer
Erstellt am: 29.09.2020zuletzt geändert am: 29.09.2020
Bereits im August hat die it-recht-kanzlei.de über eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale berichtet, bei dem die Preiswerbung eines Buchverkäufers auf eBay angezählt wurde. Buchverkäufer sollten hier ausgesprochen vorsichtig sein, wenn sie den Marktplatz für den Verkauf nutzen.
eBay wirbt mit Superpreis
Durch eine Umstellung bei eBay werden neue Produkte, die von Verkäufern mit bestimmten Qualitätskriterien angeboten werden, automatisch mit dem Zusatz „Superpreis“ beworben. Ob diese Anzeige erscheint, hängt von den vom User verwendeten Suchkriterien ab. Im Grunde genommen ist diese Bezeichnung unbedenklich – außer bei preisgebundenen Artikeln wie zum Beispiel Bücher. Mit einem Superpreis – der impliziert, dass das Produkt bei diesem Händler günstiger ist als anderswo – tappen Online-Händler mit einem Buchshop so unbeabsichtigt in eine rechtliche Falle – was die Wettbewerbszentrale als irreführende Werbung nach den §§ 3, Abs. 1 und 5, Abs. 1 UWG beanstandete. Gleich mit ins Boot holte die Klägerin die Erscheinung des WErbebadges: Die Mouse-Over-Anzeige wird ebenfalls als abmahnfähig betrachtet, da sie nach den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unverständlich für den Kunden sei.
Die Buchpreisbindung
Mit der Buchpreisbindung werden Verkäufer von neuen Büchern verpflichtet, für ein Buch einen genau festgesetzten Preis zu verlangen, Abweichungen sind nicht erlaubt, außer es handelt sich bei dem Buch um ein ausgewiesenes Mängelexemplar. Festgelegt ist dies im Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG). Der Buchpreisbindung unterliegen übrigens nicht nur gedruckte Bücher, sondern ebenso Musiknoten, Kartenmaterial und elektronische Bücher. Gebrauchte Bücher sowie fremdsprachige Bücher, Kalender, Bildträger oder Apps und Spiele können dagegen mit einem freien Preis verkauft werden.
eBay will handeln
Nach der Information der eBay-Rechtsabteilung durch die
it-recht-kanzlei wurde dort bereits Ende August signalisiert, dass dieses Problem behoben werden soll. Bis dahin sollten Buchhändler genau prüfen, wie Ihre Bücher und andere preisgebundene Artikel auf dem Marktplatz beworben werden.
Wie bei jeder Abmahnung gilt auch hier: Vorsicht vor Abgabe einer Unterlassungserklärung! Diese Erklärung hat bei einem erneuten Verstoß eine empfindliche Vertragsstrafe zur Folge.