Bestellbestätigung = Vertragsannahme? – Es kommt darauf an!

Erstellt am: 21.09.2020
zuletzt geändert am: 07.03.2024

Laut BGB § 312i I Nr. 3 muss bei online bestellten Waren vom Verkäufer eine Bestellbestätigung per Mail übersendet werden. Oft scheiden sich die Geister, ob diese zugleich auch eine Vertragsannahme darstellt. Die Antwort darauf: Es kommt darauf an, was in der Bestätigung steht.


 

Auf den Inhalt kommt es an!

Je nach Inhalt hängt es davon ab, ob die vorgeschriebene Mail nach einer Bestellung im Online-Shop einfach nur eine Bestätigung der Bestellung ist oder oder der Händler damit bereits die Annahme des Auftrags und den Vertragsabschluss erklärt. Formulierungen wie: „Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.“ oder „Wir informieren Sie, sobald Ihre Bestellung verschickt ist“ weisen recht eindeutig auf eine Auftragsannahme hin und stellen den Händler in die Pflicht, die bestellte Ware auch im Rahmen der in den AGB genannten Bedingungen zu liefern. Soll die Bestellbestätigungs-Mail auch wirklich nur das sein, muss anders formuliert werden, alle Hinweise auf die Aufführung der Bestellung sollten entfallen.

Welche Inhalte sind in der Bestellbestätigung verpflichtend?


Mindestens muss in der Bestätigungsmail folgender Inhalt stehen:
  • Genaue Bezeichnung und Anzahl der Ware
  • Beschaffenheit des bestellten Produkts
  • Gesamtpreis zuzüglich Versandkosten
  • Zahlungsart
  • Lieferart
  • Rechnungs- und Lieferadresse
  • Lieferzeit
Da es sich bei dieser Mail um eine geschäftliche E-Mail handelt, muss auch das Impressum Händlers enthalten sein, damit der Empfänger die Mail eindeutig zuordnen kann. Werbung jeder Art darf nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2015 (Az: VI ZR 134/15) nicht in dieser Mail enthalten sein.

Sonderfall Amazon Marketplace

Das Amtsgericht Plettenberg hat im Jahr 2017 ein individuelles Urteil zum Vertragsabschluss bei Amazon gefällt. Ein Käuferin klagte, dass die von ihr bestellte Ware nicht geliefert wurde und berief sich auf die Bestellbestätigung der Verkäuferin. Für das Gericht war die Sache klar: In der Bestellbestätigung wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Vertragsannahme handelt, hinzu kommt, dass die Mails über Amazon automatisiert direkt nach der Bestellung verschickt wurde und der Kunde in diesem kurzen Zeitraum keine Prüfung des Angebots durch Amazon erfolgen könne. Fazit: Der Marketplace-Händler ist nicht zur Lieferung verpflichtet. Zum genauen Urteil geht es hier!

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