Widerrufsfrist – So zählen Shop-Betreiber richtig!
Erstellt am: 27.09.2017zuletzt geändert am: 27.09.2017
Innerhalb von 14 Tagen kann ein Käufer seine Bestellung im Online-Shop folgenlos und ohne Gründe widerrufen. Allerdings ist diese Zahl nicht absolut. Die Feiertage rund um Weihnachten und auch Wochenenden können die Frist verlängern.
Feiertage verlängern die Frist!
Im § 193 BGB ist festgelegt, dass Sonn- und Feiertage die Widerrufsfrist verlängern. Diese Tage werden nicht mitgezählt, weiter geht es am nächsten Werktag. Das hat zur Folge, dass über Feiertagsblöcke wie sie an Ostern, Pfingsten oder Weihnachten vorliegen, die Frist bis auf 18 Tage ansteigen kann – je nachdem, wie die Tage liegen. Trickreich dabei ist, dass die Feiertage nicht in jedem Bundesland gleich sind und einige Länder zusätzliche freie Tage haben. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass für die Berechnung der Widerrufsfrist nicht die Feiertage am Standort des Händlers zählen, sondern die des Verbrauchers. Deshalb müssen Händler genau hinschauen, ob der Widerruf noch innerhalb der Frist erfolgt ist oder der Käufer den letzten Termin schon verpasst hat.
Die Widerrufsfrist beginnt mit Erhalt der Ware
Übrigens kommt es oft schon beim Beginn der Frist zu einem Missverständnis, häufig wird hier falsch gezählt. Das BGB nennt allerdings ganz klare Regeln. Im § 187, Absatz 1 ist festgelegt, dass der Tag, an dem der Kunde die Ware erhält, nicht zur Frist hinzugerechnet wird.
Wenn die Ware zu spät kommt
Laut geltendem Widerrufsrecht muss der Käufer die Ware innerhalb von 14 Tagen nach seinem Widerruf zurücksenden. Doch was, wenn die Artikel zu spät beim Händler eintreffen? Angenommen werden muss das Paket vom Händler auch dann, allerdings ist er vor dem Erhalt der rückgesendeten Bestellung berechtigt, den Kaufpreis einzubehalten. Ausnahmen gibt es, wenn die Rücksendung deutlich zu spät erfolgt und die Ware nun nicht mehr oder nur noch zum stark reduzierten Preis verkäuflich ist. Dann hat der Händler unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und muss den Kaufpreis nur noch teilweise oder gar nicht erstatten.