Erfassungsbescheinigung nach UstG für Marktplatzhändler
Erstellt am: 21.08.2019zuletzt geändert am: 21.08.2019
Für deutsche Online-Händler endet am 01. Oktober 2019 eine wichtige Frist: Spätestens bis dann, muss die Erfassungsbescheinigung nach § 22f UstG bei den Marktplatzbetreibern eingereicht werden.
Haftung für Marktplatzbetreiber zur Umsatzsteuer
Marktplatzbetreiber wie ebay oder amazon haften für nicht abgeführte Umsatzsteuer durch die Marktplatzhändler. Dies ist im neuen „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ festgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, dem Staat die auf Marktplätzen entstehenden Umsatzsteuereinnahmen zu sichern und Ausfall und Betrug zu verhindern. Um sich abzusichern, fordern die Marktplätze von den Händlern eine entspechende Bescheinigung, die sogenannte Erfassungsbescheinigung nach § 22f UstG.
Stichtag 01. Oktober 2019
Das Gesetz ist seit Januar 2019 in Kraft, bis zum 01. Oktober des Jahres haben die Online-Händler noch Zeit, die Bescheinigung abzugeben. Diese kann auf Antrag beim zuständigen Finanzamt angefordert werden. Nach dem Erhalt muss das Dokument beim Marktplatzbetreiber hochgeladen werden – Wer auf mehreren Marktplätzen verkauft, muss für jeden einzelnen die Bescheinigung vorlegen.
Fristverzug hat Folgen!
Händler, die die letzte Frist verpassen und zum letzten Stichtag keine vollständige Bescheinigung eingereicht haben, müssen mit einer Sperre auf dem Marktplatz rechnen. Ratsam ist es, diese Aufgabe nicht erst zum Ende der Frist zu erledigen, da es dann bei den Marktplätzen turbulent zugehen wird. Auch eine Sperre wegen verspäteter Abgabe kann dann länger dauern und zu unangenehmen Umsatzeinbußen führen.
Wer muss die Bescheinigung einreichen?
Grundsätzlich müssen alle gewerblichen Händler auf den Verkaufsplattformen eine Bescheinigung einreichen. Auch Kleinunternehmer und Differenzbesteuerer sind von der Pflicht nicht ausgenommen. Die Bescheinigung kann auch mit der regulären Steuernummer angefordert werden, eine USt-ID ist nicht zwingend nötig.Übrigens: Auch Marktplätze, die die Bescheinigung aktuell noch nicht angefordert haben, werden diese verlangen, um ihr Haftungsrisiko einzudämmen. Quelle:
it-recht-kanzlei.de