Black Friday Sale: Abmahnrisiko durch Markenschutz

Erstellt am: 28.10.2016
zuletzt geändert am: 28.10.2016

 

Sicherlich ist Ihnen der „Black Friday“ ein Begriff, mit dem man in den USA den Tag nach Thanksgiving bezeichnet. Für den Einzel- und Onlinehandel ist der Black Friday dort schon seit Langem der Beginn des Weihnachtsgeschäfts und auch hierzulande verbreitet sich der Stichtag immer mehr als Tag der hervorragenden Angebote für Shoppingwütige. Doch dank möglicher Abmahnungen sollten Sie die Bezeichnung zur Sicherheit besser meiden.

Black Friday: Eintragung als Wortmarke

Seit dem 20. Dezember 2013 ist die Bezeichnung „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke eingetragen. Nach mehreren Vorbesitzern erhebt aktuell die Black Friday GmbH auf der Grundlage eines Lizenzvertrags den Anspruch darauf, die Bezeichnung zu nutzen. Das Unternehmen betreibt die Plattform blackfridaysale.de, die am Black Friday durch die Kooperation mit Partnern Produkte besonders günstig anbieten kann, in Form sogenannter Deals.

Was geschützt wurde

Konkret ist die Wortmarke in der Warenklasse 9 sowie in den Dienstleistungsklassen 35 und 41 geschützt. Dies bedeutet im Klartext, dass zahlreiche Produktkategorien wie Software, Datenverarbeitung oder Fotografie sowie der Einzel- und Großhandel, Werbung, Marketing und weitere Dienstleistungen betroffen sind. Sie dürfen die Marke Black Friday deshalb nicht für Ihr Onlineangebot nutzen. Nicht zulässig ist beispielsweise die Verwendung in:
  • Online-Aktionen oder -Deals
  • Flyern
  • Werbebannern
  • anderen Werbemedien
  • der Bezeichnung von Artikeln

Wer darf die Marke Black Friday nutzen?

Auf der sicheren Seite sind Unternehmen, die als Partner des Unternehmens fungieren. Alle anderen müssen damit rechnen, mit einer Abmahnung verfolgt zu werden, wenn sie die Bezeichnung nutzen und damit gegen den Markenschutz verstoßen. Der Rechteinhaber hat bereits im Vorfeld angekündigt, dass er gegen etwaige Verletzer vorgehen möchte.Für Sie bedeutet das: Auch wenn es verlockend erscheint, auf den Black Friday-Zug aufzuspringen, lassen Sie sich nicht dazu verführen. Nur so können Sie teure Abmahnungen sicher umgehen. Auch ohne die Bezeichnung können Sie von dem Hype um den „schwarzen Freitag“ profitieren.Quelle: IT-Recht Kanzlei

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