Dauerthema Black Friday

Erstellt am: 06.03.2020
zuletzt geändert am: 06.03.2020

 

Die ECommerce-Branche ist bereits seit vielen Jahren immer wieder im November mit dem Thema Black Friday konfrontiert. Ende Februar 2020 entschied das Bundespatentgericht über einen Löschantrag der eingetragenen Marke.

Damoklesschwert für Online-Händler

Seit im Jahr 2013 Black Friday als Marke eingetragen wurde, setzen sich Online-Händler, die mit diesem Schlagwort werben, immer wieder der Abmahngefahr aus. Denn für die Benutzung ist eine Lizenz nötig. Bei Online-Händlern steht dies stark in der Kritik, denn sie fühlen sich stark in der Werbefreiheit beeinträchtigt. Warum dieser Markenname – der ursprünglich aus Amerika stammt und als Synonym für Schnäppchenkäufe steht weltweit bekannt ist – überhaupt eingetragen werden konnte, ist für viele Betroffene unverständlich. Die Argumentation: Es handele sich dabei um einen bekannten Allgemeinbegriff, dessen Schutzfähigkeit mehr als zweifelhaft sei.Davon unabhängig gilt: Ist eine Marke erst einmal eingetragen, ist sie auch geschützt und kann nur auf Antrag gelöscht werden. Mittlerweile sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) 16 oder noch mehr Anträge auf Löschung eingegangen, im Jahr 2018 fiel die Entscheidung zur Löschung mit der Begründung, dass der Marke die Unterscheidungskraft fehle.

So entschied das Bundespatentgericht

Das Bundespatentgericht folgte der Entscheidung des DPMA nur teilweise und begründete seine Entscheidung damit, dass im Jahr 2013 der Begriff Black Friday längst noch nicht generell bekannt gewesen sei. Dies entwickelte sich erst nach der Markeneintragung. Allerdings ordnete das Gericht dennoch für einige Bereiche eine Löschung an. Dies betrifft die Dienstleistungen aus dem Bereich Werbung, zum Beispiel:
  • Marketing
  • Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen
  • Planung von Werbemaßnahmen
  • Verbreitung von Werbeanzeigen
  • Werbung im Internet für Dritte

Werbung mit Black Friday: ab 2020 zulässig?

Leider bedeutet die auf den ersten Blick vielversprechend wirkende Entscheidung des Gerichtes nicht das OK für die Werbung mit Black Friday im nächsten November. Denn pauschal lässt sich nicht feststellen, ob im jeweiligen Fall nicht doch eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Nur dann, wenn die Werbung mit Sicherheit nur die gelöschten Bereiche betrifft, kann der Begriff gefahrlos genutzt werden.Quelle: presseportal.de

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