Wichtige Info für Online-Elektrogeräte-Händler
Erstellt am: 21.08.2018zuletzt geändert am: 21.08.2018
Zum 15. August 2018 trat die zweite Stufe der
WEEE-Rechtlinie 2012/19/EU in Kraft, mit der das Elektrogesetz (ElektroG) um den sogenannten offenen Anwendungsbereich erweitert wird. Das Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte und regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten.
Registrierungspflicht für Hersteller
Für alle Hersteller gilt damit eine umfassende Registrierungspflicht und zwar für alle Elektro- und Elektronikgeräte. Der § 6, Abs. 1, Satz 1 des ElektroG besagt folgendes:
Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen.
Als Hersteller gelten zum einen die Produzenten eines Produktes, aber auch Erstverkäufer, die Elektrogeräte erstmals im Geltungsbereich des Gesetzes anbieten.
Das müssen Händler beachten
Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, sollten sich unbedingt vergewissern, dass die Produkte vom Hersteller registriert wurden. Andernfalls gelten sie selbst als Hersteller und unterliegen damit der Registrierungspflicht. Es drohen Abmahnungen von Konkurrenten oder auch von den Umweltverbänden.
Änderung der Kategorien
Mit der Einführung der zweiten Stufe ändern sich auch die anwendungsbestimmenden Kategorien, diese werden von 10 auf 6 reduziert:
- Wärmeüberträger wie Kühlschränke, Gefrierschränke und Klimageräte
- Bildschirme, Monitore und Bildschirme mit mehr als 100 m² Fläche
- Lampen
- Großgeräte
- Kleingeräte
- Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte, z . B Router, Smartphones, PC oder Drucker)
Durch den offenen Anwendungsbereich werden ab sofort auch vorher nicht registrierungspflichtige Artikel erfasst wie zum Beispiel beleuchtete Schränke oder Massagesessel.
Verstöße sind wettbewerbswidrig
Wer gegen die Registrierungspflicht verstößt, handelt wettbewerbswidrig, dies belegt bereits ein Urteil des OLG Hamm vor einigen Jahren. Ein Verstoß des Händlers liegt bereits dann vor, wenn Waren aus EU-Staaten angeboten werden, die nicht bei der
Stiftung EAR registriert sind.