Urheberrechtsverletzung bei Amazon: Händler haften mit

Erstellt am: 03.03.2017
zuletzt geändert am: 03.03.2017

 

Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren über den Amazon Marketplace zu Abmahnungen, die die Händler staunend zurücklassen. Ein solches Urteil hat nun das Landgericht Köln erlassen: Ein Händler ist haftbar für Urheberrechtsverletzungen, die infolge einer Änderung seitens Amazon entstehen. In diesem Fall ging es um die unerlaubte Verwendung der Produktbilder eines anderen Marketplace-Händlers.

Der Fall: Amazon fügt Produktbilder ein

Eine Händlerin hatte von ihren Matratzen professionelle Produktbilder von einem Fotografen anfertigen lassen. Diese waren mit einem Copyright-Hinweis versehen und auf den Angebotsseiten der Händlerin im Einsatz. Schließlich entdeckte sie, dass genau diese Fotos bei einem Wettbewerber im Amazon Marketplace auftauchten, um dessen Angebote zu bewerben. Daraufhin mahnte sie ihn ab.Der Rechtsverletzer war sich keiner Schuld bewusst: Er war überzeugt, dass die Fotos beim Einstellen seiner Angebote noch nicht vorhanden waren. Sie müssten demnach seiner Ansicht nach nachträglich seitens Amazon hinzugefügt worden sein. Er argumentierte zudem, dass die Händlerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon anerkannt hätte, wonach dem Shoppingriesen mit dem Einstellen der Produktfotos ein Nutzungsrecht überlassen werde. Der Fall landete vor dem Landgericht Köln.

Das Urteil: Marketplace-Händler ist Mittäter

Indem die Produktfotos in dem Marketplace-Angebot des beklagten Händlers angezeigt wurden, wurden die Rechte der Klägerin verletzt, dies stellten die Richter des Landgerichts Köln fest. Die Schuld des Beklagten basierte darauf, dass er sich die dort gemachten Produktangaben für das Produkt zu eigen macht. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Händler selbst oder Amazon die Fotos eingefügt hat. Der Beklagte hätte entweder selbst ein eigenes Produktbild hochladen müssen, das in seinem Angebot als Hauptbild verwendet worden wäre – somit hätte für Amazon keine Notwendigkeit bestanden, selbst für ein Foto zu sorgen.Zusätzlich stellten die Richter aber auch fest, dass sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen konnte, dass die Fotos beim Einstellen der Artikel noch nicht vorhanden gewesen seien. Er hätte seine Angebote später erneut kontrollieren müssen, um die Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Der Beklagte war deshalb als Mittäter ebenfalls haftbar (Urteil des LG Köln vom 16. Juni 2016, Az. 14 O 355/14).

Fazit für Shopbetreiber

Auf dem Hintergrund dieses Urteils sollten Sie folgende Ratschläge beherzigen:
  • Prüfen Sie regelmäßig, ob an Ihren bestehenden Angeboten Veränderungen vorgenommen wurden und ob diese dem geltenden Recht entsprechen.
  • Laden Sie eigene Produktfotos hoch, soweit möglich.
  • Können Sie diese Überprüfung nicht sicherstellen, ziehen Sie zur Sicherheit in Erwägung, Ihre Verkaufsaktivitäten bei Amazon zu beenden.
Quelle: Shopbetreiber Blog

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