Studie zur Mehrwertsteuersenkung – Der Preisvorteil bleibt den Online-Händlern
Erstellt am: 17.06.2020zuletzt geändert am: 17.06.2020
Laut einer exklusiven iBusiness-Umfrage unter 95 Online-Händlern haben knapp 50 % der Befragten nicht vor, die ab Juli geltende Mehrwertsteuersenkung an die Kunden weiterzugeben. Gründe dafür sind der hohe Aufwand der begrenzten Maßnahme wie auch die interne Preispolitik.[separator headline="h3" title="
Mehrwertsteuersenkung steht“]Die Mehrwertsteuersenkung, die vom 1. Juli 2020 an gelten soll, ist nun in Sack und Tüten. Die reguläre Besteuerung wird von 19 auf 16 %, die reduzierte Steuer von 7 auf 5 % reduziert. Diese Maßnahme soll Kaufanreize bieten, den Konsum und damit die Wirtschaft wieder ankurbeln. Der Zeitrahmen ist denkbar knapp: Online-Händler haben nun noch knapp zwei Wochen Zeit, ihre Shops umzustellen, bzw. eine Entscheidung zu treffen, in wieweit die Senkung an die Kunden weitergegeben wird.
Die Studie
In der Studie wurde eine simple Frage gestellt: Geben Sie die Mehrwertsteuersenkung ab Juli an Ihre Kunden weiter? So antworteten die Teilnehmer:Nein: 49,3 %Ja, komplett: 31,3 %Ja, zum Teil: 19,4 %69 % der Befragten, die die Steuersenkung nicht oder nur teilweise weitergeben wollen, begründen dies mit dem hohen Aufwand, 66,7 % nannten eigene Preisstrategien als Grund für diese Entscheidung. 21,4 % nannten ohnehin zu niedrige Umsätze und Gewinnmargen in den vergangenen Monaten.Dass die Frist für die Umsetzung und der hohe Aufwand Problem für den Online-Handel darstellt, kritisierten Wirtschaftsverbände schon von Anfang an. Hinzu kommt, dass im Dezember die Angaben auf den ursprünglichen Steuersatz zurückgestellt werden müssen, da die Maßnahme auf ein halbes Jahr begrenzt ist. Schließlich schwebt auch das Damoklesschwert Abmahnung über den Händlern, falls die Preisauszeichnungen nicht ordnungsgemäß umgestellt werden. Vor allem im Printbereich ist dies ein Problem, da Kataloge und Broschüren für das zweite Halbjahr 2020 schon längst gedruckt sind. Hier empfehlen Experten, den Kunden durch Einleger oder Aufkleber auf dem Printmedium darüber zu informieren, dass die Katalogpreise vom 1. Juli 2020 bis 31.12.2020 nicht gelten.
Die praktische Umsetzung
Im B2C-Handel müssen dem Verbraucher nur Endpreise angegeben werden, meist ist dort der Zusatz „inkl. Mehrwertsteuer“ am Preis vermerkt. Eine Pflicht zur Angabe der Steuerhöhe gibt es dort nach Preisangabenverordnung nicht. Das Bundeswirtschaftsministerium empfiehlt für diese Fälle, die aus der Steuersenkung resultierende Preissenkung als Rabatt an der Kasse zu gewähren. Damit ersparen sich die Händler eine Änderung der Preisangaben.Gefordert wird auch, rechtliche Grundlagen zu schaffen, damit Fehler in der Preisauszeichnung – die in der gebotenen Eile leicht passieren können – keine rechtlichen Konsequenzen haben oder zu Abmahnungen führen können.Quelle:
ibusiness.de