Google Analytics – Einsatz in Zeiten der DSGVO

Erstellt am: 25.10.2019
zuletzt geändert am: 14.02.2024

Die Datenschutzbehörden sehen das Google Analytics Tool schon länger als zweifelhaftes Tool ein – seit Inkrafttreten der DSGVO gibt es insbesondere hinsichtlich des Einsatzes ohne Einwilligung der Nutzer eine deutliche Meinung von Seiten der Datenschutzbehörden, mittlerweile gibt sogar erste Bußgeldverfahren durch die Datenschützer aus Bayern.


 

Die Stellungnahme der Datenschutzbehörden

Im April 2019 nahmen die Datenschutzbehörden in einem Positionspapier der gemeinsamen Datenschutzkonferenz der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung:
Es bedarf jedenfalls einer vorherigen Einwilligung beim Einsatz von Tracking- Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von Nutzerprofilen.
Noch strikter geht die Bayerische Landesdatenschutzbehörde vor. Auf der eigenen Webseite wird mitgeteilt, dass Google Analytics nur dann rechtskonform zu nutzen sei, wenn die Seitenbesucher eine Einwilligung gegeben haben. Dies gilt auch, wenn die IP-Adresse aus Anonymisierungsgründen nur verkürzt übergeben wird.
 

Gerichtsentscheidungen zu Tracking-Cookies

Aktuelle Urteile rund um Tracking-Cookies und Google Analytics – wie zum Beispiel die Entscheidung des EuGH – geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass beim Einsatz auf Webseiten Sorgfalt geboten ist. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat ein Bußgeldverfahren gegen einen Webseitenbetreiber aufgrund der Einbindung von Google Analytics, Double Click und Criteo eingeleitet.

Klare Position der Rechtsprechung

Betrachtet man die jüngsten Entwicklungen der Rechtsprechung ist deren Position recht klar: Vor dem Einsatz von Google Analytics und anderen Tracking-Tools muss vom Nutzer eine nachvollziehbare, ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Nutzer umfassend und deutlich informiert werden muss – und gerade das ist bei diesen Tools schwer umzusetzen, da die Webseitenbetreiber laut Meinung der BayLDA gar nicht über die nötigen Informationen verfügen. Die Anbieter der Tools legen nämlich weder offen, welchen Daten sie ergeben und speichern.

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Das können Online-Händler tun

Online-Händler und Webseitenbetreiber, die sich rechtlich absichern wollen, bleibt nach aktuellem Stand nur der Verzicht auf Google-Analytics und anderen Tracking-Cookies bis hier eine fundierte Entscheidung mit entsprechenden Handlungsanweisungen für den rechtssicheren Einsatz gefunden ist. Quellen: dr-bahr.com, prive.eu

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