Hausrecht im Online-Shop – Nicht jeder darf rein!

Erstellt am: 12.02.2019
zuletzt geändert am: 12.02.2019

 

Die Gerichte bestätigten es bereits mehrfach: Online-Händler dürfen ein virtuelles Hausrecht ausüben und unangenehme Kunden abweisen. In der Praxis gestaltet sich dies allerdings häufig schwierig, fraglich sind neben den generellen Rechten zur Ausübung auch die der technischen Umsetzung.

Nicht jeder Kunde ist erwünscht

Kunden, Käufer und die damit verbundenen Umsätze sind das Herzstück im Online-Shop. Doch nicht alle Kunden sind erwünscht, sei es, dass diese sich rechtswidrig verhalten oder die Interessen Dritter verletzen und damit den Online-Händler in die Haftung bringen. Auch wenn der Geschäftsbetrieb gestört wird, zum Beispiel durch wiederholte Seitenaufrufe oder übermäßige An- und Abmeldungen im System, kann die Ausübung des Hausrechts sinnvoll und berechtigt sein. Konkret kann der Händler sein Hausrecht in Anspruch nehmen, wenn
  • Besucher geschäftsschädigende oder beleidigende Kommentare hinterlassen.
  • Drittrechte, insbesondere Urheberrechte verletzt werden.
  • die personelle oder technische Funktion des Online-Shops gefährdet wird.
Laut BGH dürfen Hausverbote nicht erteilt werden, wenn Kunden sich als schlechte Zahler erweisen oder das gesetzliche Widerrufsrecht im Übermaß in Anspruch nehmen.

Umsetzung des Hausrechts im Online-Shop?

Um einem Kunden sozusagen „Hausverbot“ im Online-Shop zu erteilen, gibt es für den Betreiber verschiedene Möglichkeiten, die allerdings dadurch erschwert werden können, dass virtuelle Kunden nicht in jedem Fall eindeutig zu erkennen sind. Um die Belieferung von unerwünschten Kunden im Vorfeld zu vermeiden, können folgende Maßnahmen getroffen werden:
  • Festlegung von unerwünschtem Verhalten in den AGB im Rahmen der Kundenrechte
  • Mitteilung an den Kunden, dass keine Vertragsbeziehungen mit ihm zustande kommen werden
  • Information des Kunden, dass sein Konto gelöscht, bzw. gesperrt wird
  • Technische Vorkehrungen im Online-Shop um künftige Bestellungen zu vermeiden (zum Beispiel IP-Sperre)
Achtung: Ist ein Vertrag erst einmal abgeschlossen, muss dieser auch erfüllt werden, selbst dann, wenn es sich um einen unerwünschten Kunden handelt. Das Hausverbot darf also nur VOR der Annahme der Bestellung erteilt werden.Quelle: onlinehaendler-news.de

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