Das neue Verpackungsgesetz und Dropshipping

Erstellt am: 17.07.2019
zuletzt geändert am: 17.07.2019

 

Am 01. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Es beinhaltet eine Registrierungspflicht für die Vertreiber sogenannter systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Dazu gehören Verkaufs- und Umverpackungen, mit denen Waren an private Endverbraucher übergeben oder versandt werden und die in privaten Haushalten als Abfall/ Altpapier anfallen. Für Online-Händler die Dropshipping nutzen, gelten hierbei besondere Regelungen.

Was ist Dropshipping?

Dropshipping – oder zu Deutsch Streckengeschäft – bezeichnet eine Handelsmethode, bei der die Waren beim Groß- oder Zwischenhändler gelagert und von dort direkt an den Käufer verschickt werden. Für Online-Händler bringt das einige Vorteile mit, wie zum Beispiel die Einsparung von Lager- und Versandkosten sowie des Verpackungsaufwandes. Für diese Leistungen zahlt der Händler an den Dropshipping-Partner eine Gebühr. Probleme kann es hinsichtlich der Zuständigkeit bei Retouren oder bei Qualitätsmängeln der Waren geben. Deshalb ist es entscheidend, mit einem zuverlässigen und seriösen Partner zu kooperieren und die Bedingungen im Vorfeld klar auszuhandeln.

Keine Registrierungspflicht für Dropshipper

Grundsätzlich ist derjenige verpflichtet, eine Verpackung lizensieren zu lassen, der diese als Erster mit Waren befüllt, Ausnahmen gelten für Handelslizensierungen und Serviceverpackungen. Für Online-Händler, die Dropshipping nutzen, gilt die Lizensierungspflicht für Versandkartons nach VerpackungsG also nicht – die Pflicht liegt beim Hersteller, bzw. beim Verpacker der georderten Waren. Um abzusichern, dass die verwendete Verpackung lizenziert ist, sollten Online-Händler sich dies vom Versender schriftlich bestätigen lassen.

Achtung Erstinverkehrbringer

Laut VerpackungsG muss sich jeder, der erstmalig Verpackungen für private Endverbraucher erwerbsmäßig in Verkehr bringt, bei der Zentralen Stelle registrieren. Diese Regelung bezieht sich auf das Erstinverkehrbringen in Deutschland. Dies kann zur Folge haben, dass ein Importeur ausländischer Waren als Erstinverkehrbringer angesehen werden kann und trotz Dropshipping zur Registrierung verpflichtet ist. Dies kann vor allem Waren betreffen, die von außerhalb der EU, zum Beispiel aus China, versendet werden.

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