Werbung mit Gütesiegeln – Vorsicht ist geboten
Erstellt am: 15.09.2017zuletzt geändert am: 15.09.2017
Um auf ein Produkt aufmerksam zu machen, ist die Werbung mit speziellen Gütesiegeln hilfreich und beliebt. Doch hier lauern Fallstricke, die zu einer Abmahnung mit unangenehmen Folgen führen können. Häufigster Abmahngrund: Der Online-Händler erfüllt seine Informationspflichten nicht.
Gütesiegel ist nicht gleich Gütesiegel
Hinsichtlich der Bewerbung mit Güte- und Prüfsiegeln gibt es grundsätzlich die Forderung, dass dem Kunden weitere Informationen zum Siegel ohne weiteres zugänglich sind. Doch nicht für jedes Siegel gelten die gleichen Regeln! So darf zum Beispiel die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung nicht so beworben wäre, dass der Eindruck einer besonderen und unabhängigen Prüfung entsteht. Die Werbung mit TÜV-Siegeln ist dagegen erlaubt, wenn eine unabhängige Prüfung und Zertifizierung stattgefunden hat. Der Verbraucher muss allerdings in der Lage sein, die Prüfkriterien selbst zu prüfen und nachzuvollziehen. Dazu müssen folgende Informationen bereitgestellt werden:
- Angabe der TÜV Prüfstelle
- Angabe der Fundstelle zur Zertifizierung
- Angabe des Prüfgegenstandes
Mit dem GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit darf geworben werden, wenn dem Online-Händler eine Bescheinigung der GS-Stelle vorliegt. Hat er diese nicht in Händen oder erlischt die Bescheinigung nach fünf Jahren, ist die Werbung mit diesem Gütesiegel nicht mehr zulässig.
Die rechtliche Grundlage
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5a Abs. 2 Satz 1, wird ausdrücklich gesagt, dass das Vorenthalten von Informationen dem Verbraucher gegenüber den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfüllt. Dies gilt dann, wenn die Informationen nötig sind, um eine informierte Kaufentscheidung zu treffen oder wenn die Kenntnis über die Information den Kunden vom Kauf abhalten könnte. Das BGH hat diese Regel noch präzisiert: Eine Information darf dann nicht vorenthalten werden, wenn sie vom Unternehmer zu erwarten ist und wenn sie für die Kaufentscheidung ein erhebliches Gewicht besitzt.Im Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 hat das oberste Zivilgericht für die Werbung mit Gütesiegeln die gleichen Kriterien wie für die mit Testergebnissen festgelegt. Die Zugänglichmachung von Informationen zu Prüfkriterien und Art der Prüfung ist eine wichtige Kerninformation.