Schutz vor Abmahnung – Einigung auf Gesetzesentwurf

Erstellt am: 24.07.2020
zuletzt geändert am: 24.07.2020

 

Im Mai 2019 wurde von der Regierung beschlossen, dem Abmahnmissbrauch mit einem Gesetzesentwurf entgegenzutreten. Nachdem es nun lange nichts Neues gab, gibt es endlich eine Einigung der Koalitionsfraktionen. Direkt nach der Sommerpause soll der Gesetzesentwurf festgemacht werden. Initiiert wurde der Entwurf durch eine Bundestagspetition von Vera Dietrich im Jahr 2018., in der gefordert wurde, die Anforderungen an die Abmahnberechtigung zu erhöhen.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Mit dem neuen Gesetz sollen verschiedene Maßnahmen etabliert werden, die missbräuchliche Abmahnungen eindämmen. Diese zielen in erster Linie darauf ab, diese finanziell weniger attraktiv zu machen. Zu den Maßnahmen gehören unter anderem:
  • Der Gerichtsstand darf nicht mehr frei gewählt werden (fliegender Gerichtsstand).
  • Abmahnberechtigungen werden reguliert.
  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen sind gesetzlich verboten.
  • Die formalen Anforderungen an eine Abmahnung werden erhöht
  • Bei unberechtigten Abmahnungen kann der Abgemahnte Gegenansprüche geltend machen.
  • Hinsichtlich der Erstattung der Abmahnkosten werden Änderungen eingeführt.
  • An die Vereinbarung von Vertragsstrafen werden konkretere Vorgaben gemacht.
  • Der gerichtliche Streitwert bei unerheblichen Verstößen wird generell auf 1.000 Euro begrenzt.

Wer darf noch abmahnen?

Stark reguliert werden soll, wer überhaupt abmahnen darf. Mitbewerber und deren Anwälte dürfen bei der erstmaligen Abmahnung von Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten oder DSGVO-Verstößen kleinerer Unternehmen oder Vereine gar nicht mehr tätig werden. Weiterhin zulässig sind Abmahnvereine. Allerdings müssen diese sich qualifizieren und regelmäßig vom Bundesamt für Justiz prüfen und überwachen lassen.

Fazit

Auch wenn der Gesetzesentwurf Fragen offen lässt, ist er doch ein richtiger und wichtiger Schritt, um die gefürchteten Abmahnwellen einzudämmen. Insbesondere bei kleinen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht wie ein fehlerhaftes Impressum oder Verstöße gegen die Informationspflicht sind dann einfach nicht mehr attraktiv. Wie bei allen neuen Gesetzen ergibt sich erst im Lauf ihrer Wirksamkeit das genaue Vorgehen.Noch unklar ist, welche der im Gesetzesentwurf genannten Maßnahmen schließlich auch tatsächlich im Gesetz auftauchen. Dies wird in der ersten Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause vom Bundestag verabschiedet.Quelle: vgsd.de

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