Rücksendung in Originalverpackung: Darf der Käufer verpflichtet werden?

Erstellt am: 07.03.2017
zuletzt geändert am: 07.03.2017

 

Machen Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und schicken die bestellte Ware zurück, ist es für Onlinehändler besonders ärgerlich, wenn die Originalverpackung fehlt. Dies gilt besonders bei Waren, die ohne die Verpackung nicht mehr zum ursprünglichen Preis verkauft werden können. Deshalb stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Käufer zur Rücksendung in der Originalverpackung verpflichtet werden darf.

Gesetzliche Regelung: Keine Ausnahme vom Widerrufsrecht

Zwar hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht definiert, beispielsweise für leicht verderbliche Ware. Allerdings spricht er keine Ausnahme an, die sich auf den Rückversand ohne Originalverpackung stützt. Zwar kann der Unternehmer den Widerruf ablehnen, wenn Medien mit gebrochenem Siegel zurückgeschickt werden sollen. Dies kann aber nicht auf die Beschädigung oder den Verzicht auf die ursprüngliche Verpackung umgemünzt werden.

Regelungen in AGB: Pflicht zur Originalverpackung zulässig?

Sie können Ihre Käufer auch nicht dazu verpflichten, die bestellte Ware originalverpackt zurückzusenden. Es gab in der Vergangenheit bereits mehrere Urteile, die sich mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt haben:

Fazit für Shopbetreiber

KlauselUrteilBegründung
„Es obliegt dem Kunden, die Ware originalverpackt zurückzusenden.“
Klausel unzulässig: LG Frankfurt vom 9. März 2005, Az. 2-02 O 341/04Der Kunde gelangt zu dem Eindruck, dass der Händler sein Widerrufsrecht einschränken möchte.
„Der Käufer ist verpflichtet, die Ware in einwandfreiem Zustand in der Original-Verpackung und mit Original-Rechnung an uns zurückzusenden.“
Klausel unzulässig: LG Düsseldorf vom 17. Mai 2006, Az. 12 O 496/05Es liegt eine unangemessene Einschränkung des Widerrufsrechts ein, weil der Fall nicht von den Ausnahmen erfasst ist.
„Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“
Klausel zulässig: LG Hamburg vom 6. Januar 2011, Az. 327 O 779/10Da es sich hier erkennbar nur um eine Bitte handelt, ist die Klausel zulässig.
Wird die „Bitte“ aber zu ausführlich, kann die Klausel doch wieder unzulässig werden, wie in einem vor dem OLG Koblenz verhandelten Fall (Beschluss vom 19. April 2007, Az. 4 U 305/07). Der Händler forderte vom Kunden den nicht unfreien Versand, die Aufbewahrung des Einlieferbelegs, die Rücksendung in Originalverpackung und mit allen Bestandteilen der Verpackung. Diese Aufforderung sahen die Richter eher als Verpflichtung an und erklärten sie deshalb für unzulässig.

Fazit für Shopbetreiber

Sie können Ihre Kunden darum bitten, aber sie nicht dazu verpflichten, für den Rückversand die Originalverpackung zu nutzen. Formulieren Sie Ihre Bitte nicht zu umfangreich, um sich nicht dem Risiko von Abmahnungen auszusetzen.Quelle: IT Recht Kanzlei

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