Die Jahresabschluss-Mengenmeldung steht bald an!

Erstellt am: 30.11.2020
zuletzt geändert am: 26.04.2022

Vom Verpackungsgesetz betroffene Online-Händlern steht demnächst eine leidige, aber unerlässliche Aufgabe bevor: Die Jahresabschluss-Mengenmeldung nach § 10 des Gesetzes. Wird diese versäumt oder ist die Meldung fehlerhaft, kann das laut § 34 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG zu Bußgeldbescheiden bis zu einer Höhe von 10.000 Euro führen.

Was muss gemeldet werden?

Die Mengenmeldung nach § 10 des Verpackungsgesetzes besteht aus zwei Teilen, die an zwei verschiedene Stellen übergeben werden muss_
  • Die Jahresabschlussmeldung 2020 enthält die vom Online-Händler in Verkehr gebrachte Menge an Verpackungsmaterial im letzten Berechnungszeitraum 2020. Die für das Jahr 2020 abgegebene Planmengenmeldung wird damit auf den Ist-Stand korrigiert.
  • Ebenfalls fällig wird die Planmengenmeldung für das Jahr 2021, das Angaben über die voraussichtlich in Verkehr gebrachten Mengen enthält. Als Basis für die Werte des Vorjahres als Schätzmenge verwendet werden.
Beide Meldungen müssen zum einen an das duale System und zum anderen an das Verpackungsregister LUCID gemeldet werden.

Meldungen dienen als Basis für die Lizenzgebühr

Während das zuständige duale System die Planmeldungen als Berechnungsgrundlage für die Lizenzgebühr verwendet, nutzt die Zentrale Stelle diese als Kontrollinstrument sowie für die Statistik zur Auswertung der anfallenden Verpackungsabfälle.

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Die Meldefristen

Das Gesetz selbst gibt keine festen Fristen für die Jahresmeldung vor. Möglich ist die Abgabe der Meldung für 2020 ab 01. Januar 2021, laut Gesetz sollte diese „unverzüglich“ erfolgen. Dies legt nahe, dass die Datenmeldung ebenso wie bei der zentralen Stelle auch hier so zügig wie möglich erledigt und nicht bis zum Ende des 1. Quartals hinausgezögert wird. Wichtig für die Meldung ist, dass es keine Differenzen zwischen den Angaben beim dualen System und der zentralen Stelle gibt. Eine weitere Vorgabe: Die Meldung kann nicht an einen Dienstleister abgegeben werden. Jeder Händler muss diese „höchstpersönliche“ Pflicht, wie sie im Gesetz bezeichnet wird, selbst übernehmen. Quelle: händlerbund.de

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