Lastschriftverfahren nicht nur für deutsche Konten

Erstellt am: 13.05.2017
zuletzt geändert am: 13.05.2017

 

Durch die Einführung von SEPA wurde der europäische Bargeldverkehr vereinheitlicht und vereinfacht. Bereits im März 2012 wurde die SEPA-Verordnung (EU, Nr. 260/2012) veröffentlicht. Wenn Unternehmer ihren Kunden das Lastschriftverfahren als Bezahlmethode anbieten, müssen sie dies demzufolge von jeglichem europäischen Konto zulassen, sofern es per SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar ist. Doch genau diese EU-weit gültige Vorgabe setzen längst nicht alle Onlinehändler um, wie die Wettbewerbszentrale nun in einigen Fällen monierte.

Lastschriftverfahren für Auslandskonten ausgeschlossen

Nachdem bei der Wettbewerbszentrale bereits im Dezember 2016 erste Beschwerden eingegangen waren, prüfte sie verschiedene Onlineshops. Zunächst standen die monierten Bedingungen eines Telekommunikationsanbieters und einer privaten Krankenversicherung auf dem Prüfstand. Die Krankenversicherung hatte sich geweigert, die Beiträge eines Versicherten von dessen österreichischen SEPA-Konto einzuziehen. Die AGB des Telekommunikationsunternehmens hingegen forderten vom Kunden, dass für die Inanspruchnahme des SEPA-Lastschriftverfahrens eine gültige deutsche Bankverbindung angegeben werden müsse.

Überprüfung von 95 Onlineshops

Daraufhin prüfte die Wettbewerbszentrale 95 weitere Onlineshops und wurde in weiteren zehn Fällen fündig, darunter auch namhafte Anbieter wie Amazon, Conrad Electronic und Air Berlin. Auch sie hatten das Lastschriftverfahren als Bezahlmethode entweder für Konten aus dem EU-Ausland ausgeschlossen oder andere Einschränkungen vorgenommen. Auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale hin gaben neun Unternehmer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Teilweise erst nach einer eingeräumten Umstellungsfrist werden die Kunden ihre Rechnungen zukünftig von jedem EU-SEPA-Konto aus abbuchen lassen können. Auch der letzte noch offene Fall wird sich in Kürze auf ähnliche Weise lösen.

Fazit: Lastschriftverfahren für alle EU-SEPA-Konten anbieten

Überprüfen Sie unbedingt Ihre Bezahlvorgänge und Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind natürlich nicht verpflichtet, das SEPA-Lastschriftverfahren anzubieten. Tun Sie es jedoch, so müssen Kunden auch SEPA-Konten im EU-Ausland angeben können. Andernfalls setzen Sie sich der Gefahr einer Abmahnung mit den entsprechenden Kosten nach sich.Quelle: Wettbewerbszentrale

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