Irreführende Werbung – eine Entscheidung des OLG in Frankfurt am Main

Erstellt am: 14.11.2020
zuletzt geändert am: 14.11.2020

 

Mit selbstverständlichen Leistungen darf nicht geworben werden, diese Umstand ist mittlerweile zwar vielen Händlern bekannt, gehört aber dennoch zu den klassischen Themen im Bereich von Abmahnungen. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat dazu im September 2020 ein neues Urteil gefällt.

Werbung mit Verbraucherrechten

Laut § 5 UWG ist irreführende Werbung verboten. Darunter fallen alle Werbebotschaften, die einen falschen Eindruck erwecken, zum Beispiel, dass der Verbraucher einen Vorteil erlangt oder eine Leistung erhält, die ihm ohnehin rechtlich zusteht. So dürfen alle Aspekte aus dem Verbraucherrecht nicht so platziert und dargestellt werden, dass sie als Werbung eingeschätzt werden können. Auf keinen Fall geworben werden darf mit folgenden Aussagen:
  • 14-tägiges Widerrufsrecht
  • Versandgefahr durch den Online-Händler
  • 24 Monate Gewährleistung (12 Monate bei gebrauchten Artikeln)
Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob die Werbung mit Originalware zulässig ist. Hierzu gibt es mehrere widersprüchliche Urteile. Sicherheitshalber sollte dieser Passus im Online-Shop nicht vorkommen.

Der aktuelle Fall

Wenn Selbstverständlichkeiten in der Werbung genannt werden, ist es wichtig, diese auch als solche kenntlich zu machen, zum Beispiel mit Wörtern wie „natürlich“ oder „selbstverständlich“.

Der aktuelle Fall

Bei der Entscheidung des OLG Frankfurt ging es um einen Online-Händler, der auf seiner Seite die Aussage „Wir liefern sicher, schnell und günstig!“ formuliert hatte. In der ersten Instanz beim LG Frankfurt a. M. wurde die Angabe sicher nicht als irreführend gewertet und die Klage abgewiesen.  Der Kläger ging in die Revision und der Fall kam vor das Oberlandesgericht. Das Gericht folgte dem Urteil der Vorinstanz und bestätigte, dass es sich bei dem Passus nicht um Irreführung handelte. Als Begründung nannten die Richter die Allgemeinheit der Aussage und, dass davon ausgegangen werden könnte, dass sich der Satz nicht auf den versicherten Versand (mit dem nicht geworben werden darf) bezog, sondern darauf, dass der Händler dafür Sorge trage, dass die Ware ohne Schäden beim Käufer ankommt (Beschluss vom 21.09.2020, Az.: 6 W 99/20).  

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