Alle Jahre wieder – Black Friday 2019

Erstellt am: 14.11.2019
zuletzt geändert am: 14.11.2019

 

Jedes Jahr am Freitag nach Thanksgiving wird der Black Friday eingeläutet. Im Jahr 2019 ist es am 29.11.2019 soweit. Rund um den Schnäppchen-Tag ergeben sich verschiedene rechtliche Probleme für Online-Händler.

Schnäppchen im November

Jedes Jahr im November startet der Black Friday. Nachdem dieser Tag erst in den USA populär wurde, ist er mittlerweile auch in Deutschland ein fester Termin für Online-Käufer, um vor Weihnachten noch einige Schnäppchen zu ergattern. Mit dem Begriff zu werben, ist für Online-Händler allerdings ein Problem, denn bereits im Jahr 2013 wurde der Black Friday als Marke eingetragen und ist damit in vielen Bereichen geschützt. Anträge auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse waren lange Zeit erfolglos, bis es im Frühjahr 2018 zu einer Entscheidung kam: Das DPMA hat die Marke gelöscht, Begründung: fehlende Unterscheidungskraft. Der Inhaber hat gegen diese Löschung Beschwerde beim Bundespatentgericht eingereicht, im September 2019 gab es dazu eine mündliche Verhandlung beim BPAtG.

Das sagt das Bundespatentgericht

Eine endgültige Entscheidung hat das Gericht noch nicht getroffen, allerdings hat das BPatG eine Meinung geäußert. Grundsätzlich hätte die Marke Bestand, denn bei der Anmeldung sei der Begriff noch nicht allgemein bekannt gewesen. Dies bezieht sich zumindest auf einzelne Warengruppen. Wenn es um Onlineaktionen oder Werbeplattformen geht, bestehe allerdings ein sogenanntes Freihaltebedürfnis. Nach dieser Ansicht kann es zu einer Teillöschung kommen, eine komplette Löschung der Marke wird wahrscheinlich nicht vorgenommen. Nach dieser ersten Stellungnahme berät sich das Gericht weiter und – zu einem noch unbekannten Zeitpunkt – ein Urteil fällen.

Was bedeutet dies für Online-Händler?

Da es zwar eine erste Stellungnahme, aber noch keine gerichtliche Entscheidung gibt, kann auch dieses Jahr die Verwendung des Begriffs Black Friday zu Abmahnungen führen. Allerdings bedeutet dies für den Markeninhaber ein Risiko, denn da die Löschung ja bereits zumindest teilweise entschieden ist, können eventuell Schadensersatzansprüche auf ihn zukommen. Online-Händler, die sich Ärger ersparen wollen, sollten den Begriff deshalb auch dieses Jahr nicht für die Ankündigung der Sales-Aktionen verwenden und lieber das endgültige Urteil abwarten.Quelle: zeit.de

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