Widerrufsbelehrung oder Widerrufsformular – Wo gehört die Telefonnummer hin?

Erstellt am: 27.10.2019
zuletzt geändert am: 27.10.2019

 

Ein etwas älteres, aber immer noch aktuelles Thema ist die Angabe der Telefonnummer im Rahmen des Widerrufsrechts bei Käufen im Online-Shop. Hier noch einmal zur Klärung, wo die Telefonnummer hingehört und wo sie ein Abmahngrund sein kann.

Telefonnummer darf nicht in das Widerrufsformular!

Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular werden immer noch verwechselt, wenn es darum geht, wo die Telefonnummer stehen darf, bzw. muss und wo nicht. Die Antwort auf diese Frage ist einfach: Die Angabe einer Nummer im Muster-Widerrufsformular des Online-Shops ist nicht zulässig. Dies gilt seit der Gesetzesänderung des Widerrufsrechts im Jahr 2014 im Rahmen der EU-Verbraucherrechterichtlinie, nach der der Widerruf eines Kaufvertrags schriftlich mit den erforderlichen Informationen an den Online-Händler gesendet werden kann. Die Angabe der Telefonnummer würde auch gar keinen Sinn ergeben, da das Widerrufsformular nicht telefonisch übermittelt werden kann. Allerdings gibt es auch Pflichtangaben, nämlich:
  • Name des Online-Shops
  • Adresse
  • E-Mail-Adresse
  • Faxnummer (sofern vorhanden)

In der Widerrufsbelehrung muss auch die Telefonnummer genannt werden!

Anders liegt der Fall bei der Widerrufsbelehrung. Dort muss neben dem Firmennamen mit Postanschrift und E-Mail-Adresse auch eine Telefonnummer zwingend genannt werden, damit der Verbraucher auch die seit 2014 gesetzlich eingeräume Möglichkeit nutzen kann, den Vertrag telefonisch zu widerrufen. Fehlt diese Information, ist das wiederum ein Abmahngrund. Ebenfalls angegeben werden muss eine Telefonnummer im Impressum.

Nochmal prüfen schadet nicht!

Auch wenn die Gesetzesänderung schon einige Jahre her ist – Online-Händler, die sich unsicher sind, sollten noch einmal Widerrufsformular und Widerrufsbelehrung auf die rechtskonforme Angabe der Telefonnummer prüfen und damit eventuellen lästigen Abmahnungen vorbeugen.

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