Rücknahme von Elektro-Altgeräten – Die Deutsche Umwelthilfe macht Ernst

Erstellt am: 06.08.2019
zuletzt geändert am: 06.08.2019

 

Bereits seit 2016 ist im ElektroG verankert, dass Händler gebrauchte Altgeräte zurücknehmen müssen. Online-Händler müssen darauf auf ihrer Shop-Seite deutlich hinweisen. Im Juni 2019 gab es erstmals ein Urteil durch das LG Duisburg (27.06.2019, Az. 21 O 84/18). Ein Online-Händler wurde zur Einhaltung der Pflicht gerichtlich aufgefordert.

Um was geht es?

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat den Online-Shop eines großen deutschen Discounters verklagt, weil die Information über die Rücknahmepflicht wie auch die Abwicklung der Rücknahme von Altgeräten laut Klägerin unzureichend auf der Shop-Seite kommuniziert wurde. Ein Aspekt, dem auch das Gericht folgte war, dass laut § 17 ElektroG der Unternehmer die Entsorgung selbständig gewährleisten muss und nicht wie geschehen auf einen externen Entsorgungsbetrieb verweisen darf.

Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten – die Regeln

Die it-recht-kanzlei hat die wichtigsten Punkte für Online-Händler, die der Rücknahmepflicht unterliegen, zusammengefasst. Dies beinhaltet unter anderem:
  • Zur Rücknahme verpflichtet sind Vertreiber von Elektro- und Elektronikprodukten, die eine definierte Flächengrenze für Lager- und Versandfläche von 400 m² überschreiten.
  • Der Vertreiber von Elektrogeräten unterliegt nur dann der Pflicht zur Information über die Rücknahme, wenn er diese zurücknehmen muss.
  • Zurückgenommen werden müssen gleichartige Altgeräte beim Kauf eines Neugeräts; sowie Elektrokleingeräte, auch wenn kein Neugerät gekauft wird.
  • Die Rücknahmemöglichkeit muss in zumutbarer Entfernung für den Kunden angeboten und nachgewiesen werden.
  • Ein Verweis auf die öffentlichen Entsorgungsmöglichkeiten ist nicht zulässig

Auch Hersteller sind in der Pflicht

Die Regelungen aus dem ElektroG betreffen weiterhin auch Hersteller, soweit sie Vertreiber von Geräten sind und die genannte Flächengrenze überschreiten. Anders als bei nichtrücknahmepflichtigen Händlern müssen Hersteller in jedem Fall die Informationspflichten erfüllen, auch wenn sie selbst keine Vertreiber sind.

Kleine Händler sind nicht betroffen

Die Regelung ist eindeutig: Online-Händler, die weniger als 400 m² Lager- und Versandfläche für den Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten besitzen, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet und müssen auch keine Information auf der Webseite bereitstellen. Ebenso wenig muss der Händler darauf hinweisen, dass er nicht rücknahmepflichtig nach ElektroG ist.Quelle: internetrecht-rostock.de

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