Unzulässige Werbung: Bitte um Bewertung nach dem Kauf

Erstellt am: 04.10.2018
zuletzt geändert am: 04.10.2018

 

Kunden dürfen nach dem Einkauf in einem Online-Shop nicht um eine positive Bewertung gebeten werden. Die Unzulässigkeit dieses Vorgehens wurde jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Das Vorgehen gilt laut Auffassung des Gerichts als Imagepflege und ist ein Eingriff in die Privatsphäre des Kunden.

Hintergrund der Entscheidung

Auslöser dieser Gerichtsentscheidung ist die Klage eines Amazon-Kunden, der die Bitte um eine positive Bewertung nach dem Kauf eines Ultraschallgeräts durch den Verkäufer als unzulässige Zusendung von Werbung empfand. Zwei Vorinstanzen folgten dieser Auffassung nicht, zumindest nicht als Eingriff in die Privatsphäre des Kunden. Sie stimmten allerdings darin überein, dass es sich bei der Bitte um ein positives Feedback in Form einer Bewertung um Werbung handelt – allerdings nicht als schwerwiegender Fall. Die Begründung: Es ginge dabei um ein Produkt, dass der Kunde bereits gekauft hat. Der BGH sieht die Sache allerdings anders.

So entschied der BGH

Bei der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ging die Sache dann anders aus. Denn die Richter sahen die Aufforderung, eine positive Bewertung nach dem Kauf abzugeben, sehr wohl als Werbung, nach dem Grundsatz: Als Werbung gilt, was zur Förderung des Ab- und Umsatzes dienen soll. Da eine positive Bewertung das Image eines Online-Shops verbessert, ist es auch als Werbemaßnahme zu sehen. Ebenfalls ins Gewicht fällt die Tatsache, dass Werbung nur dann an einen Kunden verschickt werdend darf, wenn dieser dem ausdrücklich und DSGVO-konform zugestimmt hat. Den Eingriff in die Privatsphäre wertete der BGH für diesen Einzelfall eher gering, wies allerdings auf den Nachahmereffekt hin. In der Masse sei es sehr wohl lästig, ständig ungefragte Werbe-Emails mit der Bitte um eine Bewertung zu erhalten.

Für Online-Händler gilt:

Wer im Online-Shops Werbung verschickt, muss sich rechtlich absichern und eine ausdrückliche Erlaubnis des Kunden einzuholen, das gilt auch für die Bitte um eine positive Bewertung – und zwar auch dann, wenn diese Bitte zusammen mit der Rechnung verschickt wird. Online-Händler sollten den eigenen Bewertungsablauf jetzt gründlich prüfen, um nicht selbst von dieser Entscheidung betroffen zu sein.Quelle: e-recht24.de

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