Wegweiser durch den Steuer-Dschungel: Steuerpflichten für Shopbetreiber
Erstellt am: 21.10.2016zuletzt geändert am: 21.10.2016
Als Betreiber eines Onlineshops generieren Sie Umsätze und damit hoffentlich auch Gewinne. Sobald Sie als Gewerbetreibender am Markt auftreten und damit ein Einkommen erzielen, werden Sie steuerpflichtig. Welche Steuerarten für Sie in Frage kommen, sehen wir uns nun genauer an:
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer wird anhand Ihres Einkommens berechnet. Für Sie als Shopbetreiber sind vor allem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb relevant, aber auch weitere Einkunftsarten müssen berücksichtigt werden. Sobald Ihr Gewinn die Freigrenze von 8.652 Euro übersteigt, müssen Sie ihn versteuern. Die Steuerbelastung beträgt zwischen 14 und 45 Prozent, wobei sich die prozentuale Belastung mit steigendem Einkommen erhöht.Zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit fordert das Finanzamt Sie zur Schätzung Ihrer voraussichtlichen Gewinne auf. Überschreiten Sie mit dieser Angabe die Freigrenze, werden Sie aufgefordert, quartalsweise Vorauszahlungen zu leisten.
Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer ist das Pendant zur Einkommensteuer für juristische Personen (z. B. Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH und KG). Auf die Gewinne wird einheitlich eine Steuer in Höhe von 15 Prozent erhoben.
Gewerbesteuer
Auch die Gewerbesteuer richtet sich nach der Höhe Ihres Gewinns. Hierbei ist aber ein Freibetrag von 24.500 Euro zu berücksichtigen. Haben Sie beispielsweise 50.000 Euro Gewinn erwirtschaftet, unterliegen davon nur 25.500 Euro der Gewerbesteuer. Multiplizieren Sie diesen Wert mit der Steuermesszahl 3,5 Prozent und anschließend mit dem von Ihrer Gemeinde festgelegten Hebesatz (ca. 250 bis 400 Prozent). Daraus ergibt sich die Höhe der Gewerbesteuer, die jedoch schlussendlich auf die Einkommensteuer angerechnet wird und somit nur ein durchlaufender Posten ist. Auch hier sind quartalsweise Vorauszahlungen zu leisten.
Umsatzsteuer
Sofern Sie nicht als Kleinunternehmer optieren, sind Sie verpflichtet, die Umsatzsteuer von 7 oder 19 Prozent (je nach Produktart) auf Ihre Waren zu erheben. Diese führen Sie an das Finanzamt ab. In den ersten zwei Jahren Ihrer gewerblichen Tätigkeit sind Sie zu monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Danach kann das Finanzamt auch auf quartalsweise oder jährliche Voranmeldungszeiträume umstellen, je nach der Höhe Ihres Einkommens.