Abmahnung Markenrecht

Erstellt am: 18.10.2020
zuletzt geändert am: 18.10.2020

 

Rund um das Thema Markenrecht gibt es viele Stolperfallen, die zu unangenehmen und teuren Abmahnungen führen können. Der erste Schritt ist wie bei jeder Abmahnung zu prüfen, ob diese auch berechtigt ist.

Was ist eine Markenrechtsverletzung?

Die Registrierung einer Marke gibt dem Markeninhaber das exklusive Recht, diese Marke für geschützte Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (314, Abs. 1 MarkenG). Er ist berechtigt, anderen die Nutzung zu verbieten. Ein typischer Fall ist zum Beispiel das Angebot oder der Vertrieb von markenverletzenden Produkten oder Leistungen, die Kopie einer Marke oder bereits die Anlehnung. Ein weiterer Abmahngrund ist häufig, dass der Inhaber einer Marke eine zeitlich später angemeldete Marke für geschäftsschädigend hält.

Wann wird das Markenrecht verletzt?

Bei einer privaten Nutzung liegt keine Markenrechtsverletzung vor.

Wer darf markenrechtlich abmahnen?

Eine markenrechtliche Abmahnung dürfen Inhaber der Marke oder einer Markenlizenz aussprechen. Als Nachweis dient eine sogenannte Aktivlegimitation, die in der Regel zusammen mit der Abmahnung eintrudelt. Das kann eine Markenurkunde oder ein Auszug vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sein. Doch auch, wenn der Markeninhaber selbst die Rüge ausspricht, bedeutet das nicht in jedem Fall, dass die Abmahnung auch berechtigt ist.

Wann wird das Markenrecht verletzt?

Fehlt der Nachweis, kann eine Einsteigerrecherche beim DPMA weiteren Aufschluss über den Markeninhaber geben.

Wann wird das Markenrecht verletzt?

Nicht jede Abmahnung, die sich auf eine Verletzung des Markenrechts beruft, ist auch tatsächlich begründet. In folgenden Fällen kann nach dem Markenrechtsgesetz eine Verletzung ausgeschlossen werden:
  • Es liegt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr nach § 14, Abs. 2 MarkenG vor.
  • Die Markenzeichen sind weder identisch noch zu verwechseln.
  • Zwischen den Anbietern wie auch der Art der Ware oder Dienstleistung besteht keine Ähnlichkeit.
  • Der Abgemahnte nutzt die Marke nicht „markenmäßig“.
  • Die Marke wird nach §23 MarkenG lediglich in zulässiger Weise beschrieben.
  • Die Rechte an der Marke sind bereits erschöpft (§24 MarkenG).
  • Markenrechtliche Ansprüche sind wegen einer Nichtbenutzung der Marke ausgeschlossen (§25 MarkgenG).

Was tun bei einer Abmahnung?

Eine Markenabmahnung besteht aus den klassischen Elementen einer Abmahnung wie einer Beschreibung des Sachverhalts mit rechtlicher Begründung für den Abmahngrund sowie einer Aufforderung zur Unterlassung. Jetzt heißt es, Ruhe bewahren, die Abmahngründe genau prüfen und auf keinen Fall voreilig eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Und selbst bei berechtigten Gründen sind die Zahlungsforderungen meist überhöht – es lohnt sich also auf jeden Fall, einen Anwalt einzuschalten.Quelle: anwalt.de

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann freuen wir uns auf eine positive Bewertung!

0/5 bei 0 Bewertungen