Entscheidung des EuGH zum Facebook Like Button
Erstellt am: 01.08.2019zuletzt geändert am: 01.08.2019
Der Facebook Like Button findet sich auf vielen Webseiten und Online-Shops. Laut einem neuen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs sind die Betreiber der Seite für den Datenschutz mitverantwortlich und müssen eine Nutzereinwilligung einholen.
Die Entscheidung des EuGH
Grundlage des Urteils ist eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale NRW an einen Mode-Online-Shop. Wird auf der Webseite ein Facebook Like Button miteingebunden und vom Nutzer angeklickt, werden IP-Adresse, Browserkennung, Datum und Uhrzeit automatisch an Facebook weitergeleitet und zwar auch dann, wenn der Nutzer gar keinen Facebook-Account hat. Gerade im Zuge der Einführung der DSGVO stellte sich die Frage nach der Verantwortlichkeit. Und die liegt laut EuGH nicht nur bei Facebook, sondern auch beim Seitenbetreiber, bzw. Online-Händler. Alleinverantwortlich bleibt Facebook für die Nutzung der Daten und deren Verwendung und muss darüber informieren.
Was gibt’s zu tun?
Auch wenn noch einige Fragen offenbleiben und in der Zukunft von den OLG geklärt werden müssten, stellt der EuGH klar, dass die Nutzer informiert werden müssen, was der Klick des Buttons bewirkt. Auf Nummer sicher gehen Webseitenbetreiber, wenn sie sich von den Nutzern die Einwilligung zur Datenerhebung von Facebook einholen. Stimmen Nutzer nicht zu, ist die Einbindung nicht zulässig. Als Lösung bietet sich die 2-Klick-Lösung an, in der Datenschutzerklärung der Seite muss außerdem ausdrücklich auf die Weiterleitung der Daten an Facebook hingewiesen werden.
Die Entscheidung hat Folgen
Das Urteil des EuGH wird sich zukünftig nicht nur auf den Facebook Like Button beziehen, sondern auch andere Social Plugins wie Google, Pinterest oder Twitter betreffen. Denn auch hier werden Daten der Nutzer automatisch weitergeleitet.
Die 2-Klick-Lösung
Bei der 2-Klick-Lösung erscheint nach Anklicken des Like Buttons anfangs ein Bild ohne weitere Funktion. Erst mit dem Klick auf die Grafik – der als Einwilligung gilt – wird der Like-Button nachgeladen.Quelle:
wbs-law.de