Vertragsabschluss im Online-Handel auf Amazon-Marketplace
Erstellt am: 06.02.2018zuletzt geändert am: 06.02.2018
Häufig herrscht Uneinigkeit darüber, wann der Vertragsabschluss bei einem Online-Handel nun tatsächlich stattfindet. Ein gutes Beispiel für diese Unklarheit liefert ein Fall, der vor dem AG Plettenberg verhandelt wurde und bei dem es um den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beim Amazon-Marketplace geht.
Was ist passiert?
Ein Kunde bestellte über Amazon Marketplace einen Whirlpool und erhielt daraufhin die übliche Bestellbestätigung, in dem auch der Passus enthalten war, dass diese E-Mail lediglich der Bestätigung des Bestelleingangs dient und noch keinen Vertragsschluss darstellt. Der Kunde allerdings war der Auffassung, dass mit dieser Nachricht bereits ein Vertragsabschluss zustande gekommen sei und beklagte den Verkäufer, der die Ware zum genannten Preis nicht liefern wollte, da ihr Amazon-Konto gehackt worden und viele Artikel mit unrealistischen Preisen angeboten worden seien. Außerdem war die Beklagte der Auffassung, dass eine Bestellbestätigung noch kein Zustandekommen des Kaufvertrages bedeutet.
Das sagt das Gericht
Das Amtsgericht Plettenberg teilte die Auffassung der Beklagten, dass die verschickte Mail noch keinen rechtlich bindenden Vertrag bedeutet und begründet dies folgendermaßen:
- Das Einstellen eines Produktes auf dem Amazon-Marketplace stellt noch kein rechtskräftiges Angebot dar, dies entsteht erst, wenn eine Bestellung vorliegt und der Käufer diese Bestellung annimmt.
- Auch wenn sich die ersten Sätze der Bestätigungsmail wie eine Angebotsannahme lesen, so ist doch der komplette Inhalt der Mail zu berücksichtigen, insbesondere auch der Hinweis darauf, dass mit dem Versenden noch kein Vertragsabschluss vorliegt.
- In der E-Mail wird die Möglichkeit erwähnt, die Bestellung noch zu ändern, das wäre bei einem zustande gekommenen Vertrag nicht einseitig möglich.
- Bei der Bestellbestätigung, die kurz nach der Bestellung verschickt wird, handelt es sich um eine automatisierte Nachricht, in der ein Verkäufer das Verkaufsangebot eines Käufers unmöglich prüfen kann.
Das vollständige Urteil ist
hier nachzulesen!
Darauf sollten Online-Händler achten!
Um Ärger und späteren Schaden zu vermeiden, sollte der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses deutlich benannt werden. Der richtige Ort für diese Information sind die AGB, Händler, die über Amazon-Marketplace Waren vertreiben, sollten dort unbedingt auch eigene AGB einstellen, die allerdings auf die besonderen Bedingungen des Marketplace zugeschnitten sein müssen.Quelle:
shopbetreiber-blog.de