Werben mit der Geld zurück Garantie
Erstellt am: 29.05.2019zuletzt geändert am: 02.11.2022Die Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie wird einheitlich als Verkaufsförderungsmaßnahme eingestuft und muss den rechtlichen Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ist die Formulierung abmahnfähig.
Transparenz durch Information
Um dem Transparenzgebot aus dem UWG (§ 4, Nr. 4) zu entsprechen, müssen die Bedingungen für die Geld-zurück-Garantie klar und eindeutig angegeben werden. Grundsätzlich muss der Verbraucher über folgende Punkte informiert werden:
- Zeitlicher Rahmen der Garantie
- Eventuelle Mengenbeschränkungen
- Eventuelle personenbezogene Beschränkung
- Angaben zur Garantieabwicklung
Welche Bedingungen gelten, darf der Verkäufer selbst festlegen, erlaubt ist, was nicht dem Irreführungsverbot unterliegt. So dürfen die Bedingungen nicht so gestaltet sein, dass die Inanspruchnahme real gar nicht in jedem Fall möglich ist. Dazu gehört unter anderem die Bedingung,
dass die Ware in der Originalverpackung zurückgeschickt werden muss.
Information an der richtigen Stelle
Laut UWG müssen die Bedingungen so platziert werden, dass sie bereits bei der Bewerbung sichtbar und zugänglich sind. Weiterhin muss der Kunde die Garantieregelungen vor dem Kauf leicht einsehen und wahrnehmen können. Grundsätzlich gelten für Garantien hinsichtlich der Informationspflicht folgende Voraussetzungen (§ 377 BGB):
- Die Erklärung muss einfach und verständlich sein.
- Die Garantie muss die gesetzliche Rechte des Verbrauchers enthalten.
- Der Inhalt der Garantie mit allen Bedingungen muss genannt werden.
Werbefalle: das 14-tägige Rückgaberecht
Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften berührt die Wirksamkeit der Garantie nicht, verstößt aber gegen den § 3 des UWG und ist damit abmahnfähig.
Werbefalle: das 14-tägige Rückgaberecht
Nicht zulässig und vom BGH abgeurteilt ist die Werbung mit dem gesetzlich vorgeschriebenen 14-tägigen Rückgaberecht. Auch ohne besondere Vorhebung wird dies vom Gericht als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten eingestuft. Im BGH-Urteil vom 19. März 2014 (Az. ZR 185/12) wird bestätigt, dass Formulierungen wie
Sollten Sie mit dem Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-zurück-Garantie.
auch ohne besondere Hervorhebung laut UWG § 3, Abs. 3, Anhang (Schwarze Liste des UWG) verboten sind, da beim Verbraucher der Eindruck einer Besonderheit erweckt wird, die gerade dieser Online-Shop bietet.