Neues von der DSGVO

Erstellt am: 03.05.2018
zuletzt geändert am: 03.05.2018

 

Knapp einen Monat vor in Kraft treten der neuen Datenschutzgrundordnung legt der Gesetzgeber nach: Mit einem Dokument, das insgesamt 386 Seiten enthält wird eine umfassende Anpassung in allen Sprachen vorgenommen.

Rechtschreibfehler und Verweisfehler

Grundsätzlich geht es in dem Ratsdokument um die Anpassung von Rechtschreib- und Verweisfehlern – doch das hat eine Stolperfalle. Denn bereits kleine Veränderungen in Rechtstexten können Auswirkungen auf die Interpretation und Umsetzung nach sich ziehen. Betrachtet man die Änderungen der DSGVO, zeigt sich nach Meinung einiger Juristen, dass sich auch Sinn und die Aussage der Vorschrift teilweise verändern.

Kritisches Änderungsbeispiel

Ein Beispiel, dass sich mit den Anpassungen auch der Sinn der Vorschrift teilweise verändert findet sich hinsichtlich des Profilings nach Art. 22 der DSGVO. Die Grundaussage der Regelung betrifft die Art der Maßnahmen, die zum Schutz Betroffener vom Datenschutzverantwortlichen ergriffen werden müssen und welche Folgen diese Maßnahmen verhindern. Im Folgenden die alte und die neue Fassung der Erwägungsgründe:

Bisher:

„… und mit denen verhindert wird, dass es gegenüber natürlichen Personen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer Anlagen oder Gesundheitszustand sowie sexueller Orientierung zu diskriminierenden Wirkungen oder zu Maßnahmen kommt, die eine solche Wirkung haben“.

Neu:

„ … und unter anderem verhindern, dass es gegenüber natürlichen Personen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer Anlagen oder Gesundheitszustand sowie sexueller Orientierung zu diskriminierenden Wirkungen oder zu einer Verarbeitung kommt, die eine solche Wirkung hat."

Und was bedeutet das nun?

Scheinbar nur Kleinigkeiten – dennoch führen die Änderungen in der neuen Version auch zu Sinnänderungen: So lässt die neue Version darauf schließen, dass der Katalog der zu verhindernden Verarbeitungen offen ist. Die Änderung von „Maßnahme“ in „Verarbeitung“ ändert den Sinn des Textes, denn Maßnahmen sind deutlich weiter gefast als der Begriff Verarbeitung, der sich konkret auf den Umgang mit personenbezogenen Daten bezieht.Auf Seite 47 beginnt die deutsche Fassung der Änderungen – für Unternehmen bedeutet dies, dass noch einmal neue Regelungen auf sie zukommen können.

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