Schluss mit 0180-Servicenummern: Kundenhotline zum Ortstarif

Erstellt am: 04.03.2017
zuletzt geändert am: 04.03.2017

 

Viele Shopbetreiber setzen auf eine 0180-Rufnummer für den Kundenkontakt, um bundesweit ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten und keinen Bezug zu einem bestimmten Standort herzustellen. Für den Kunden wird das aber oft teuer – je nach gewählter Vorwahl zahlt der Anrufer bis zu 14 Cent pro Minute bzw. sogar bis zu 42 Cent je Minute, wenn er vom Handy aus anruft. Doch damit ist jetzt Schluss. Der EuGH hat festgestellt, dass es nicht zulässig ist, dem Kunden Service ausschließlich über eine 0180-Rufnummer zukommen zu lassen.

Der Fall: Reklamation nur über 0180-Rufnummer möglich

Ein Elektronikhändler hatte seinen Kunden für die Reklamation eine Servicehotline zur Verfügung gestellt. Hierfür wurde allerdings eine 01805-Rufnummer verwendet, die 14 Cent pro Minute aus dem Festnetz bzw. 42 Cent pro Minute aus dem Mobilfunknetz kostete. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wollte dagegen vorgehen und reichte eine Klage vor dem Landgericht Stuttgart ein. Als Begründung führte sie die seit Jahren bestehende EU-Richtlinie 2011/83 ins Feld. Sie besagt, dass Verbrauchern für die telefonische Kontaktaufnahme nicht mehr als der „Grundtarif“ berechnet werden darf. Das Landgericht Stuttgart verwies die Sache an den Europäischen Gerichtshof.

Das Urteil: 0180-Rufnummer unzulässig

Die EU-Richter hatten nun zu klären, was genau mit dem „Grundtarif“ gemeint ist. Der Elektronikhändler hätte nämlich argumentiert, dass er die 01805-Nummer nicht mit Gewinnerzielungsabsicht nutze, sondern lediglich die Bereitstellungskosten seitens der Telekom anfallen. Die Richter des EuGH stellten fest, dass mit dem „Grundtarif“ die Kosten einer herkömmlichen Telefonverbindung gemeint seien. Sie entsprechen den Kosten, die bei einem Anruf aus dem Festnetz bzw. vom Handy auf eine andere Festnetzverbindung entstehen.Dementsprechend erklärten die Richter die Servicehotline mit den hohen Kosten für unzulässig (Rechtssache C-568/15). Grund dafür ist auch, dass viele Kunden sonst darauf verzichten würden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, weil sie sie Höhe der Anrufkosten scheuen.

Fazit für Shopbetreiber

Der Elektronikhändler hat blitzschnell reagiert und seine Hotline bereits vor dem Urteilsspruch auf eine normale Festnetzrufnummer umgestellt. Dasselbe sollten auch Sie tun, wenn Sie Ihren Service bisher über eine 0180-Rufnummer abgewickelt haben. Aus diesem Urteil resultiert nämlich eine Abmahngefahr für alle anderen Onlinehändler.Diese Pflicht gilt allerdings nur für die Kontaktmöglichkeiten für Bestandskunden, die bereits einen Vertrag mit Ihnen geschlossen haben. Neukunden erfasst das Urteil nicht.Quelle: e-recht24.de

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