Gewährleistungsrecht: Muss die Ware zurückgeschickt werden?
Erstellt am: 24.02.2017zuletzt geändert am: 25.08.2022Im Onlineshop passiert es ebenso wie im Ladengeschäft: Der Kunde ist mit dem Produkt unzufrieden, weil es nicht funktioniert. Die Vase hat beim Versand einen Sprung bekommen, das Radio geht immer wieder ein und aus oder das Smartphone kann keine Internetverbindung aufbauen. Der Kunde hat nun aus dem Gewährleistungsrecht und der Mängelhaftung Nacherfüllungsansprüche gegen Sie als Verkäufer. Durch die Distanz, die im Versandhandel jedoch naturgemäß zwischen Ihnen und dem Verbraucher liegt, wird die Abwicklung eines Gewährleistungsfalls nicht eben leichter. Weigert sich dann der Verbraucher auch noch, die defekte Ware zurückzuschicken, wird es kompliziert.
Händler hat ein Mängelprüfrecht
Der Händler hat das Recht, zu prüfen, ob die Rüge des Kunden tatsächlich gerechtfertigt ist. Hierzu muss ihm der Käufer die defekte Ware zusenden. Nur so kann er herausfinden, ob der Mangel überhaupt vorliegt, wodurch er verursacht wurde und ob ein Nacherfüllungsanspruch besteht. Der Händler trägt allerdings sowohl die Kosten für den Transport der Ware zu seinem Lager als auch für den Rückversand zum Kunden.
Hinweis: Solange der Käufer die Ware nicht zurückgeschickt hat, können Sie Ihr Prüfrecht nicht ausüben und dürfen deshalb die Gewährleistung verweigern.
Rückgewähr der Ware
In vielen Fällen akzeptiert der Händler die Ansprüche des Kunden ohne Prüfung, beispielsweise wenn dieser ein aussagekräftiges Foto oder Video vom Mangel zusendet. Dies spart den Aufwand für den Versand und die Prüfung. Wie nun vorzugehen ist, hängt davon ab, welche Rechte der Käufer geltend macht:
Der Kunde wünscht eine Reparatur.
Soweit erforderlich, kann der Händler die Zusendung des Artikels zur Reparatur verlangen.
Werbung Der Käufer fordert eine Nachlieferung.
Der Kunde möchte Ersatz für den defekten Artikel, also die Lieferung eines neuen Artikels. Er muss die beschädigte oder defekte Ware an den Verkäufer zurücksenden. Als Händler müssen Sie die neue Ware erst dann ausliefern, wenn der Kunde den schadhaften Artikel zurückgeschickt hat, da die Ansprüche Zug um Zug erfüllt werden müssen.
Hinweis: Möchten Sie sich die Versandkosten für die defekte (ohnehin nicht mehr verkäufliche) Ware sparen, können Sie dem Käufer natürlich jederzeit auch erlauben, den Artikel zusätzlich zur Ersatzlieferung zu behalten.
Verspätete Rücksendung bewirkt keine Beweislastumkehr
Lässt sich der Kunde Zeit mit der Rücksendung des defekten Artikels, sind Sie zunächst nicht verpflichtet, seine Gewährleistungsansprüche zu erfüllen. Falls er erst nach der 6-Monats-Frist eingeht, dürfen Sie sich aber dennoch nicht auf die Beweislastumkehr berufen, sofern der Artikel vor Ablauf der Frist reklamiert wurde. Sie müssen also weiterhin beweisen, dass der Defekt erst nach Auslieferung entstanden ist. Quelle:
IT Recht Kanzlei