Datenschutzauskunftszentrale – Achtung Abzocke

Erstellt am: 03.10.2018
zuletzt geändert am: 03.10.2018

 

Online-Shops und Webseitenbetreiber erhalten seit kurzem verstärkt Post von der Datenschutzauskunftszentrale. Was wie ein seriöses und amtliches Schreiben wirkt, ist echte Abzocke, auf die Händler nicht hereinfallen sollten!

Nachfolger der Gewerbeauskunftzentrale

Vor einigen Jahren trieb die Gewerbeauskunftzentrale ihr Unwesen in ähnlicher Form und verschickte Anschreiben, die um die Ergänzung von Daten für ein amtliches Verzeichnis suggerierten. Im Kleingedruckten kam dann das dicke Ende: Für die Eintragung in ein Internetverzeichnis unterschrieb der Adressat mit dem Formular gleichzeitig für eine nicht unerhebliche Kostentragungspflicht für den Eintrag in ein Internetverzeichnis. Im Jahr 2012 unterband der BGH dieses Vorgehen und die Gewerbeauskunfszentrale verschwand, nur um im Jahr 2018 im neuen Gewand wiederaufzutauchen.

Angaben zum Betrieb – Die EU-DSGVO als Lockmittel

In dem neuen Schreiben verlangen die Absender Angaben zum Betrieb – angeblich, um der Umsetzung der neuen Datenschutzgrundverordnung zu entsprechen. Mit einer knappen Frist wird die Dringlichkeit der Angaben – zusätzlich zum amtlichen Aussehen des Schreibens – unterstrichen. Beruhigt werden soll der Empfänger zusätzlich mit dem Angebot, das ausgefüllte und unterschriebene Formular über eine EU-weite zentrale Faxstelle gebührenfrei zu versenden.

Das steckt dahinter – Das Kleingedruckte

Im Kleingedruckten versteckt sich dann der wahre Grund des Anschreibens: Ein dreijähriges „Abo“ als sogenannter Basidatenschutz-Beitrag, der mit jährlich knapp 500 Euro plus Steuer angesetzt ist. Dafür soll der Online-Händler Informationsmaterial, Formularmuster und Anleitungen zur Umsetzung der DSGVO erhalten. Was fehlt: Wo und warum diese Daten überhaupt eingetragen werden. Wer die Betreiber sind, ist aktuell noch unklar, Fakt ist allerdings: Niemand braucht diese kostenpflichtige Leistung und die Datenerhebung selbst ist nach DSGVO unzulässig.

Die richtige Reaktion

Wer so ein ein Schreiben erhält, kann es getrost ignorieren, andernfalls flattert nach wenigen Tagen die Rechnung ins Haus, wer dann nicht zahlt erhält eine Mahnung vom Anwalt. Wer bereits auf den Trick reingefallen ist, sollte folgendes tun:
  • Die Erklärung sofort widerrufen.
  • Notfalls die Erklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten.
  • Die Rechnung keinesfalls bezahlen, sondern die Forderung bestreiten.
Empfänger, die diesen Abzocke-Versuch nicht einfach ignorieren wollen, können den Weg der Abmahnung wählen oder sogar eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf versuchten Betrug stellen.

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