Bestellt – und niemals abgeholt
Erstellt am: 24.06.2019zuletzt geändert am: 24.06.2019
Bestellt ein Kunde im Online-Shop eine Ware, bezahlt diese und nimmt sie nicht an bzw. holt sie an der Poststation nicht ab, geht die Ware an den Händler zurück. Welche Aufgaben stellen sich in diesem Fall dem Shop-Betreiber?
Nicht angenommene Ware ist kein Widerruf
Hat der Kunde die Ware tatsächlich bestellt und bezahlt, dann ist die reine Nichtannahme nach dem Verbraucherwiderrufsrecht kein Widerruf des Kaufvertrags, denn das einfache Rückgaberecht wie vor der Gesetzesänderung besteht nicht mehr, eine kommentarlose Rückgabe ist nicht mehr möglich, um den Kaufvertrag zu widerrufen. Für den Händler hat dies Folgen: Da der Kaufvertrag auch bei Nichtannahme der Ware durch den Kunden weiterbesteht, ist er verblichtet, diesem die Ware zu übergeben. Die Rückgabe nach Nichtannahme ist auch für den Händler kein Anlass, den Kaufvertrag zu widerrufen. Dies ist erst nach Ablauf einer vom Händler gesetzten Frist möglich, innerhalb der er den Käufer mit einem zweiten Zustellversuch zur Annahme der Ware aufgefordert hat.
Weiterverkauf erlaubt?
Nimmt ein Käufer der die bestellte und bezahlte Ware nicht an, ist der Online-Händler unter bestimmten Umständen berechtigt, diese weiterzuverkaufen. Entscheidend ist dabei, ob der Käufer einen Anspruch auf die gekaufte Ware hat oder ob der Kaufvertrag auch mit einer vergleichbaren Warenlieferung erfüllen kann. Der Kaufvertrag besteht noch – also hat der Kunde nach wie vor Anspruch auf die Übergabe der Ware. Unikate wie individuell hergestellte Produkte oder einmalige Kunstwerke müssen vom Händler aufbewahrt werden – für den Fall, dass der Kunde die Ware noch fordert.
Versandkosten einfordern
Der Händler darf vom Käufer die Kosten für einen erneuten Zustellversuch fordern, bzw. den Versand von der Vorauszahlung dieser Kosten abhängig machen. Durch die Nichtannahme ist der Käufer im Annahmeverzug und schuldet dem Händler die zusätzlichen Aufwendungen, die daraus entstehen. Um hier von vornherein Klarheit zu schaffen und auch auf eventuelle Schadensersatzansprüche hinweisen, können Händler die gesetzlichen Regelungen in ihre AGB aufnehmen.Quelle:
it-recht-kanzlei.de