Markenrecht auf einen Blick – Teil 2
Erstellt am: 02.02.2019zuletzt geändert am: 02.02.2019
Wird die eigene eingetragene und geschützte Marke verletzt, dann heißt es schnell zu reagieren. In diesem Fall bestehen mehrere Möglichkeiten und unterschiedliche Ansprüche.
Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
- Beseitigung
- Unterlassung
- Schadensersatz
- Auskunft
- Vernichtung
Ist die Marke bislang nur angemeldet, aber noch nicht eingetragen, kann über eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung die Rücknahme der Anmeldung eingefordert werden. Nach dem Eintrag kommen Widerspruch oder Löschungsverfahren in Frage. Für den Widerspruch gilt eine 3-Monatsfrist, das Verfahren zielt auf die Löschung der Marke ab. Wird ein Löschungsverfahren eingeleitet, wird die Löschung der Marke aufgrund älterer Schutzrechte eingeklagt.
Markenrechtsverletzungen entdecken
Die Monopolstellung, die durch eine eingetragene Marke erreicht wird, sollte durch regelmäßige Recherchen auf Verletzungen gesichert werden:
- Einrichtung eines Google Alerts zum eigenen Markennamen
- Überwachung des Markenregisters per Monitoring beim DPMA
Markenrecht verletzt – Was nun?
Wird eine Verletzung entdeckt, heißt es schnell handeln. Die Widerspruchsfrist ab Eintragung beträgt 3 Monate.
Markenrecht verletzt – Was nun?
Hat man selbst gegen das Markenrecht verstoßen, erfährt man dies meist durch eine Abmahnung. Die richtige Handlungsweise in diesem Fall sollte mit einem Fachmann besprochen werden. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:
- Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der ein Vertrag mit dem Abmahner geschlossen wird, der die Verpflichtung enthält, zukünftig keine Verstöße mehr vorzunehmen. Ansonsten droht eine Vertragsstrafe.
- Die einstweilige Verfügung hat den gleichen Inhalt. Bei einem erneuten Verstoß wird jedoch lediglich ein Ordnungsgeld festgesetzt, das an die Staatskasse zu zahlen ist und meisten deutlich geringer als eine Vertragsstrafe ausfällt.
Zwar fallen bei der zweiten Variante und das damit verbundene Verfügungsverfahren höhere Kosten an, doch grundsätzlich kann die einstweilige Verfügung sich langfristig vorteilhaft auswirken.Im
Teil 1 der Artikelserie zum Markenrecht erfahren Sie mehr über die allgemeinen Grundlagen.Quelle:
resmedia.de